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Verordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (ZLBBLehrV)
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Amtliche Texte, maschinell aus der Quelle aufbereitet. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist die amtliche Verkündung.