Art. 214 Abs. 4 32026R2108VERORDNUNG (EU) 2026/2108 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. September 2026 zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Zollbehörden verzichten auf die Erhebung von Kreditzinsen, wenn der Betrag für jede einzelne Erhebungsmaßnahme unter 10 EUR liegt.
Art. 112 Abs. 4 32013R0952Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung)
Die Zollbehörden verzichten auf die Erhebung von Kreditzinsen, wenn der Betrag die einzelne Erhebungsmaßnahme unter 10 EUR liegt.
§ 89 Abs. 5 AOAbgabenordnung
Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes…