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Es kann davon abgesehen werden, Abgaben und abgabenrechtliche Nebenleistungen festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als 20 Euro ist und die Kosten der Einziehung oder Erstattung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen, es sei denn, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine Einziehung geboten ist.
Cent-Beträge können bei der Festsetzung von Abgaben und abgabenrechtlichen Nebenleistungen auf volle Euro nach unten abgerundet und bei der Erstattung auf volle Euro nach oben aufgerundet werden.
Wird eine Befreiung von den Eingangs- oder Ausfuhrabgaben im Rahmen eines in Euro festgesetzten Betrages gewährt, so können die Mitgliedstaaten die sich bei der…
Die sich durch die Anpassung ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden.
Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben.
Der Gesamtbetrag, der nach den §§ 2 bis 5 zu gewähren ist, ist auf durch zehn teilbare Centbeträge aufzurunden.
Die zuständige Behörde kann die Abgabe ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen…
Der sich aus einer Abrechnung nach den Absätzen 1 bis 5 jeweils ergebende Gesamtbetrag ist auf einen vollen Cent auf- oder abzurunden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.