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Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.
Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;
bei Widerklagen;
bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
Unbeschadet des Rechts auf Zugang zur Justiz stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das angerufene Gericht in Gerichtsverfahren, die gegen natürliche oder…
Um dem Beklagten einen zusätzlichen Schutz zu bieten, sollte es möglich sein, eine Sicherheit zur Deckung der geschätzten Verfahrenskosten zu gewähren, was die…
Die Vorschriften über die Pflicht zur Leistung von Kostenvorschüssen und zur Sicherheitsleistung von Kosten sind nur im Verfahren nach § 60 anzuwenden.
Der Privatkläger hat für die dem Beschuldigten voraussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten, unter denen in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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