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Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.
(weggefallen)
Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.
den Gegenstand der Vernehmung;
die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.