ZPO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 358 ZPONotwendigkeit eines BeweisbeschlussesZivilprozessordnung · Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 § 357a§ 358a Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so ist es durch Beweisbeschluss anzuordnen.