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Der Beweisbeschluss enthält:
die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.
die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.
Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.
Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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