ZPO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 401 ZPOZeugenentschädigungZivilprozessordnung · Buch 2, Abschnitt 1, Titel 7 § 400Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt. § 400