ZPO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 413 ZPOSachverständigenvergütungZivilprozessordnung · Buch 2, Abschnitt 1, Titel 8 § 412§ 414 Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.