Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.
Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.
Der Beweisbeschluss enthält:
(weggefallen)
die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.