ZPO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 453 ZPOBeweiswürdigung bei ParteivernehmungZivilprozessordnung · Buch 2, Abschnitt 1, Titel 10 § 452§ 454 (1)Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen.(2)Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.