ZPO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 834 ZPOKeine Anhörung des SchuldnersZivilprozessordnung · Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 3 § 833a§ 835 Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.