ZSKG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 20 ZSKGUnterstützung des EhrenamtesGesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes · Sechster Abschnitt § 19Der Bund unterstützt das Ehrenamt als Grundlage des Zivil- und Katastrophenschutzes. § 19