Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Sterbefallmitteilung nach § 78e Satz 1 der Bundesnotarordnung enthält folgende Daten:
Registrierungsdaten des übermittelnden Standesamts,
Familienname, Geburtsname, Vornamen und Geschlecht des Verstorbenen,
Tag und Ort der Geburt des Verstorbenen,
Geburtsstandesamt und Geburtenregisternummer, wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde,
Staat der Geburt, wenn der Verstorbene im Ausland geboren worden ist,
Todestag oder Todeszeitraum,
Sterbeort, bei Sterbefall im Ausland mit Angabe des Staates,
Staatsangehörigkeit des Verstorbenen,
Angaben darüber, dass der Verstorbene für tot erklärt worden ist oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist,
letzter Wohnsitz des Verstorbenen,
Beurkundungsdatum des Sterbefalls.
Die Sterbefallmitteilung nach § 78e Satz 1 der Bundesnotarordnung enthält außerdem sonstige Angaben, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Nachlassgerichts erforderlich sind. Sonstige Angaben können insbesondere sein: Sonstige Angaben nach den Sätzen 1 und 2, die der Registerbehörde elektronisch übermittelt werden, löscht diese unverzüglich, nachdem das Verfahren nach § 7 abgeschlossen ist.
Familienstand des Verstorbenen,
Familienname, Geburtsname und Vornamen des Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen und im Falle des Vorversterbens des Ehegatten oder Lebenspartners zusätzlich Tag, Ort und Registrierungsdaten von dessen Tod,
Familienname, Vornamen und Anschrift von Kindern des Erblassers,
Familienname, Vornamen und Anschrift von nahen Angehörigen und anderen möglichen Auskunftgebern,
Angaben über vorhandenes Nachlassvermögen,
etwaige Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Nachlasssicherung.
Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 werden der Registerbehörde von dem zuständigen Standesamt nur mitgeteilt, soweit sie diesem bekannt sind.
nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zusätzlich zur Sterbefallmitteilung den Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen, den Vornamen, den Tag, den Monat…
bei einem Sterbefall zusätzlich das Datum der letzten Eheschließung oder der Begründung der letzten Lebenspartnerschaft unter den Voraussetzungen von § 196…
Das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet, hat dies mitzuteilen:
Die Todesbescheinigung muss über die verstorbene Person die folgenden Angaben enthalten:
sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.