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Der Antrag auf Erteilung einer Befugnis und auf Benennung für Nordrhein-Westfalen ist schriftlich bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik einzureichen, die gemäß des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 16. und 17. Dezember 1993 (GV. NRW. 1994 S. 439), in der jeweils geltenden Fassung, errichtet wurde. Die Befugnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
Die Benennung für Nordrhein-Westfalen erfolgt unter der Bedingung, dass zwischen der zugelassenen Überwachungsstelle und der Datei führenden Stelle nach § 4 ein Vertrag über die Nutzung des „Anlagenkatasters der Länder für überwachungsbedürftige Anlagen (AnKa)“ für die Dauer der Erteilung der Befugnis besteht.
Die Befugnis ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde (Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik - ZLS) zu beantragen. Sie erfolgt…
Beabsichtigt die zugelassene Überwachungsstelle ihre Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen einzustellen, ist die zuständige oberste Landesbehörde drei Monate vor dem…
Die oberste Bauaufsichtsbehörde stellt eine Empfangsbestätigung nach § 71b Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen…
Das Verfahren auf Zulassung der Stelle nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt…
Das Verfahren auf Zulassung kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag auf…
Die zuständige Stelle stellt eine Empfangsbestätigung nach § 71 b Absätze 3 und 4 VwVfG NRW aus. Hat die zuständige Stelle nicht innerhalb einer Frist von drei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.