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Die Zulassung von Studierenden höherer Fachsemester erfolgt für die in das Verfahren der „Stiftung für Hochschulzulassung“ einbezogenen und die nicht einbezogenen Studiengänge mit Zulassungsbeschränkungen für jedes Studienjahr des jeweiligen Studiengangs unbeschadet der Regelungen in Absatz 2 und 3 bis zu der für Studienanfängerinnen und Studienanfänger festgesetzten Zulassungszahl, soweit durch Abgänge Studienplätze frei geworden sind.
Ist die Zulassungszahl für Studienanfängerinnen und Studienanfänger in einem Studiengang unter Einbeziehung der Schwundquote gemäß § 16 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 3. März 1994 (Amtsbl. S. 615), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. April 2021 (Amtsbl. I S. 1323), in der jeweils geltenden Fassung, erhöht worden, so erfolgt die Zulassung von Studierenden höherer Fachsemester unbeschadet der Regelung in Absatz 3 bis zu den Zulassungszahlen, die sich bei gleichmäßiger Aufteilung des Schwundes auf die einzelnen höheren Fachsemester ergeben.
Im Studiengang Medizin gelten für höhere Fachsemester folgende Zulassungszahlen: Studienabschnitt Vorklinischer Abschnitt Fachsemester 1. 2. 3. 4. (WS 2022/23) (SS 2023) (WS 2022/23) (SS 2023) Anzahl der Studienplätze 285 282 280 277 Studienabschnitt Klinischer Abschnitt Klinisches Jahr 1. 2. 3. Anzahl der Studienplätze 119 118 117