§ 4 Abs. 1 Nr. 2 ZupfinstrumentAusbVStruktur und Inhalte der Berufsausbildung
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gitarrenbau oder in der Fachrichtung Harfenbau,
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 ZupfinstrumentAusbVGesellenprüfung in der Fachrichtung Harfenbau
vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 ZupfinstrumentAusbVGesellenprüfung in der Fachrichtung Gitarrenbau
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
§ 1 ZupfinstrumentAusbVStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Zupfinstrumentenmacher und Zupfinstrumentenmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe der Anlage B…
Anlage ZupfinstrumentAusbV(zu § 5 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 880 - 886)