ZupfinstrumentAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 ZupfinstrumentAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. § 1§ 3