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§ 1 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Nummer 5 werden die Wörter „§ 46c Abs. 2 Satz 1 und 3“ durch die Wörter „§ 46e Absatz 1 Satz 2 und 4 sowie Absatz 1a Satz 2 und 3“ ersetzt.
In Nummer 12 wird das Wort „Ermächtigung“ durch das Wort „Ermächtigungen“ und die Angabe „Abs. 3 Satz 2 EGInsO“ wird durch die Wörter „Absatz 3 Satz 2 und Artikel 102c § 1 Absatz 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung“ ersetzt.
Nummer 14 wird wie folgt gefasst: „14. die Ermächtigungen nach § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 und § 484 Absatz 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 der Strafprozessordnung sowie § 41a Absatz 2 Satz 1 und 3 auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Festlegung von Übergangsregelungen zum Einreichen elektronischer Dokumente nach § 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten;“.
Nummer 15 wird wie folgt gefasst: „15. die Ermächtigungen nach § 52b Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Absatz 1a Satz 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung;“.
In Nummer 16 werden nach den Wörtern „§ 14 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4“ die Wörter „sowie Absatz 4a Satz 2 und 3“ eingefügt.
Nummer 34 wird wie folgt gefasst: „34. die Ermächtigungen nach § 68 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 110a Absatz 2 Satz 1 und 3 auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Festlegung von Übergangsregelungen zum Einreichen elektronischer Dokumente nach § 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten;“.
Nummer 38 wird wie folgt gefasst: „38. die Ermächtigungen nach § 65b Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Absatz 1a Satz 2 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes;“.
Nummer 44 wird wie folgt gefasst: „44. die Ermächtigungen nach § 55b Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Absatz 1a Satz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung;“.
In Nummer 49 werden die Wörter „§ 130a Abs. 2 Satz 1 und 3,“ gestrichen, nach den Wörtern „§ 298a Abs. 1 Satz 2 und 4“ werden die Wörter „sowie Absatz 1a Satz 2 und 3“ eingefügt, die Angabe „§ 915h Abs. 2 Satz 1,“ wird gestrichen und nach den Wörtern „sowie § 1077 Abs. 1 Satz 2“ werden die Wörter „und § 1104a Satz 1“ eingefügt.
Nummer 52 wird wie folgt gefasst: „52. die Ermächtigung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes;“.
In Nummer 55 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
Die folgenden Nummern 56 bis 58 werden angefügt: „56. die Ermächtigungen nach § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes;
die Ermächtigung nach § 77b Satz 1, 3 und 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
die Ermächtigung nach § 40 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.“
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