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Die Staatsregierung überträgt die nachstehenden Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Staatsministerium der Finanzen:
die Ermächtigungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1, § 88b Absatz 3 Satz 1, § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung,
die Ermächtigungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 8 sowie § 17 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes,
die Ermächtigungen nach § 979 Absatz 1b Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 sowie nach § 983 in Verbindung mit § 979 Absatz 1b Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich der an Finanzbehörden abgelieferten Fundsachen und der im Besitz von Finanzbehörden befindlichen unanbringbaren Sachen,
die Ermächtigungen nach § 14 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung,
die Ermächtigungen nach § 8 Absatz 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung,
die Ermächtigung nach § 164 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung,
die Ermächtigung nach § 56 Absatz 6 des Geldwäschegesetzes in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung,
die Ermächtigung nach § 9 des Investitionszulagengesetzes 1996 in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung,
die Ermächtigung nach § 8 des Investitionszulagengesetzes 1999 in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung,
die Ermächtigung nach § 7 des Investitionszulagengesetzes 2005 in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung,
die Ermächtigung nach § 14 des Investitionszulagengesetzes 2007 in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung,
die Ermächtigung nach § 15 des Investitionszulagengesetzes 2010 in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung,
die Ermächtigung nach § 15 Absatz 2 des Eigenheimzulagengesetzes in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung,
die Ermächtigung nach § 20 des Berlinförderungsgesetzes in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung,
die Ermächtigungen nach § 29a Absatz 2 des Berlinförderungsgesetzes in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung,
die Ermächtigungen nach § 100 Absatz 5 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung.
Rechtsverordnungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 8 des Finanzverwaltungsgesetzes sind im Benehmen mit den fachlich betroffenen Staatsministerien zu erlassen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.