§ 30 Abs. 2 SächsJGSächsisches Justizgesetz
Die Zahl der ehrenamtlichen Richter an den Arbeitsgerichten und am Sächsischen Landesarbeitsgericht wird vom Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichtes…
§ 17 Abs. 1 ArbGGArbeitsgerichtsgesetz
Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt die Zahl der Kammern. Die Landesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die Präsidentin oder den…
§ 35 Abs. 3 ArbGGArbeitsgerichtsgesetz
Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt die Zahl der Kammern. § 17 gilt entsprechend.
§ 9 SächsJGSächsisches Justizgesetz
Die Zahl der Senate bei dem Oberlandesgericht, dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht, dem Sächsischen Landessozialgericht und dem Sächsischen Finanzgericht…