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Ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium im Rahmen seines Geschäftsbereichs im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium einer Bezirksregierung Verwaltungsaufgaben gemäß § 1 im Bezirk einer anderen Bezirksregierung übertragen. Das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit den betroffenen Behörden die zuständige Behörde bestimmen, wenn für Anlagen mit engem räumlichen oder Anlagen mit betriebstechnischem und organisatorischem Zusammenhang die örtliche und sachliche Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet ist. Andere Vorschriften zur Bestimmung der zuständigen Behörden bleiben unberührt.
Ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem…
Ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann die oberste Umweltschutzbehörde einer oberen Umweltschutzbehörde…
Berührt eine Rohrleitungsanlage oder ein künstlicher Wasserspeicher die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksregierungen, kann das für Umwelt zuständige…
Die Bezirksregierungen sind zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in Anlage 1 aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in…
Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Umweltschutzbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in…
Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium in ordnungsbehördlichen Verordnungen abweichend von § 5 a) auf den Gebieten des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.