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Die Bezirksregierungen sind zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in Anlage 2 zu dieser Verordnung andere Stellen als sachlich zuständig bestimmt sind. Verwaltungsaufgaben, die durch Bundes- oder Landesrecht den für den Arbeitsschutz zuständigen unteren Landesbehörden unter wechselnder Bezeichnung für diese Behörden (Gewerbeaufsicht, Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, Gewerbeaufsichtsbeamtinnen und Gewerbeaufsichtsbeamte, Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzte, Gewerbeinspektorinnen und Gewerbeinspektoren oder Gewerbeaufsichtsamt) übertragen sind, werden von den Bezirksregierungen wahrgenommen.
In Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig für die in Anlage 1 aufgeführten Verwaltungsaufgaben, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen für die Bergaufsicht als sachlich zuständig bestimmt sind.
In Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in Anlage 1…
Für den Vollzug der unter § 1 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften ist die obere Umweltschutzbehörde zuständig, soweit es sich um Anforderungen an die…
Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium in ordnungsbehördlichen Verordnungen abweichend von § 5 a) auf den Gebieten des…
Die Bezirksregierung Arnsberg ist Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des § 99 Absatz 3…
Die Bezirksregierung Arnsberg ist die zuständige Behörde im Sinne des Bürgerenergiegesetzes NRW vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1386). Sie ist für die…
Ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.