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Die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen ist die zuständige Behörde zur Beurteilung, ob Antragstellende über die für die Ausübung des Berufs der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Altenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. III. Teil Inkrafttreten
Die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
Die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen ist die zuständige Behörde für die Durchführung der Richtlinie 2006/123/EG gemäß den §§ 38 bis 42.
Ab dem 1. Januar 2024 ist die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen für die Durchführung von Weiterbildungen in den Pflegeberufen zuständig. Vor dem 1. Januar 2024…
Zuständige Behörde zur Beurteilung, ob Antragsstellende über die für die Ausübung des Berufs der Psychologischen Psychotherapeutin oder des Psychologischen…
Zuständige Behörde für die Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 der Bundesapothekerordnung in Verbindung mit § 22d Absatz 1 der…
Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium ist zuständige Stelle im Sinne des § 41 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002, § 82…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.