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An jeder Weiterbildungsstätte wird ein Prüfungsausschuss gebildet, dieser besteht aus
einer fachlich geeigneten Person der zuständigen Behörde als Prüfungsvorsitz oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person,
der pflegerischen Leitung der Weiterbildung,
drei weiteren an der Weiterbildung beteiligten Lehrkräften.
Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses soll eine Vertretung bestellt werden.
Die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 sowie deren Vertretung. Die Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 3 und ihrer Vertreter erfolgt auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte.
Die zuständige Behörde beruft einen Prüfungsausschuss, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
Wird für mehrere Weiterbildungseinrichtungen ein gemeinsamer Prüfungsausschuss eingerichtet, ist die Beteiligung der einzelnen Weiterbildungseinrichtungen bei…
Zur Durchführung der Prüfung richtet die zuständige Behörde bei der Weiterbildungsstätte einen Prüfungsausschuss ein. Für mehrere Weiterbildungsstätten kann ein…
Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 sowie deren Vertretung. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Vertretung zu bestimmen. Vor der…
Wird für mehrere Weiterbildungseinrichtungen ein gemeinsamer Prüfungsausschuss eingerichtet, ist die Beteiligung der einzelnen Weiterbildungseinrichtungen bei…
Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Diese haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Mitglieder und deren stellvertretende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.