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Beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Leitungen des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen, der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht sowie der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten werden vom Ministerium getroffen.
Entscheidungen nach § 37 Absatz 3 und 4 des Beamtenstatusgesetzes werden von der nach § 1 Absatz 1 zuständigen dienstvorgesetzten Stelle getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden. Mit Zustimmung der zuständigen dienstvorgesetzten Stelle kann die Entscheidung in diesen Fällen auch von der Behörde getroffen werden, bei der sich der betreffende Vorgang ereignet hat. In Einzelfällen kann das Ministerium die Zuständigkeit für Aussagegenehmigungen aus Satz 1 an sich ziehen oder an eine nachgeordnete Behörde zur Aufgabenwahrnehmung übertragen.
Entscheidungen nach § 37 Beamtenstatusgesetz werden von den zuständigen Dienstvorgesetzten getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung…
Soweit Zuständigkeiten für die beamtenrechtlichen Entscheidungen nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach dieser Verordnung übertragen worden sind,…
Entscheidungen nach § 37 Absatz 3 und 4 des Beamtenstatusgesetzes werden von der nach § 1 Absatz 1 zuständigen dienstvorgesetzten Stelle getroffen. Hat sich der…
Entscheidungen nach § 37 des Beamtenstatusgesetzes werden von der nach § 1 Absatz 1 zuständigen dienstvorgesetzten Stelle getroffen. Hat sich der Vorgang, der…
Entscheidungen nach § 37 des Beamtenstatusgesetzes werden von der nach § 1 Absatz 1 zuständigen dienstvorgesetzten Stelle getroffen. Hat sich der Vorgang, der…
Einzelne beamtenrechtliche Entscheidungen werden gemäß §§ 3 bis 5 den Schulämtern, den Schulen und den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung übertragen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.