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Zuständige Behörde für die Überwachung und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 UVPG ist die Bezirksregierung.
Ist die Zulassung nach § 1 Abs. 3 erteilt, ist die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde zuständige Behörde für die Überwachung und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 UVPG.
Berührt eine Rohrleitungsanlage oder ein künstlicher Wasserspeicher die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksregierungen, kann das für Umwelt zuständige Ministerium eine Bezirksregierung als zuständige Behörde bestimmen.
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Bezirksregierungen, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen für die Verfolgung und…
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Bezirksregierungen, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen für die Verfolgung und…
Für den Vollzug der unter § 1 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften ist die obere Umweltschutzbehörde zuständig, soweit es sich um Anforderungen an die…
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die für den Vollzug der Rechtsvorschriften nach dieser Verordnung jeweils…
Die Bezirksregierung Arnsberg ist die zuständige Behörde im Sinne des Bürgerenergiegesetzes NRW vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1386). Sie ist für die…
Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Entscheidung über die Anerkennung und die Überwachung von Ausbildungsstätten gemäß Anlage 17. Abschnitt 5…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.