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Die Kreise und kreisfreien Städte sind die zuständigen Behörden für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.
Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Entscheidung über die Anerkennung und die Überwachung von Ausbildungsstätten gemäß Anlage 17. Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Entscheidung über die Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten nach den in § 5 Absatz 1 genannten…
Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Durchführung der nachstehenden Gesetze und Verordnungen, soweit nicht in den §§ 2 bis 4 etwas anderes…
Zuständige Behörden für Angelegenheiten nach Teil 2 Kapitel 1 bis 3 dieser Verordnung sind die Kreise und kreisfreien Städte.
Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde
Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist die Kreispolizeibehörde. Örtlich zuständig ist die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Versammlung stattfindet.
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die für den Vollzug der Rechtsvorschriften nach dieser Verordnung jeweils…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.