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Jeweils bezogen auf die Tätigkeiten an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung oder in der Lehrerausbildung werden folgende Aufgaben der dienstvorgesetzten Stelle für die Verwaltungskräfte, Seminarleitungen, Fachleiterinnen und Fachleiter und die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung durch die Leitungen der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung wahrgenommen:
Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen gemäß § 92 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes über die Tätigkeit an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung,
Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub bis zu fünf Tagen sowie gemäß §§ 25, 26, 28, 29 und 33 Absatz 1 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW sowie von Sonderurlaub bis zu fünf Tagen aus anderen Gründen,
Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen innerhalb Deutschlands sowie in die Beneluxstaaten und von Dienstreisen im Rahmen von Schulfahrten,
Abnahme des Diensteids gemäß § 46 des Landesbeamtengesetzes,
Befreiung von Amtshandlungen gemäß § 47 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes und
Aufforderungen zur Herausgabe amtlicher Unterlagen gemäß § 37 Absatz 6 des Beamtenstatusgesetzes.
Die zuständige Bezirksregierung kann gemäß § 15 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, die gemäß § 15a des Landesgleichstellungsgesetzes bestellte Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen mit der Wahrnehmung der Aufgaben und Beteiligungsrechte einer Gleichstellungsbeauftragten beauftragen.
Einzelne beamtenrechtliche Entscheidungen werden gemäß §§ 3 bis 5 den Schulämtern, den Schulen und den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung übertragen.
die an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung tätigen Beamtinnen und Beamten.
die Seminarleitungen an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung,
Befreiung von Amtshandlungen gemäß § 47 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes,
von den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung an die Schulaufsichtsbehörden, an das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen und an die Schulen aus der…
nach § 102 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW für die Rücknahme einer Genehmigung oder für die Untersagung einer Tätigkeit nach Absatz 1 und 2 oder einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.