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Abweichend von § 1 Absatz 1 und unbeschadet der Aufgabenübertragungen in den §§ 3 bis 5 ist die Bezirksregierung die dienstvorgesetzte Stelle für
die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen,
die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen,
die schulfachlichen Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten bei den Schulämtern,
die Leitungen von Dienststellen und Einrichtungen im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums, die den Bezirksregierungen nachgeordnet sind und
die an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung tätigen Beamtinnen und Beamten.
Ist eine Lehrkraft an mehreren, in verschiedenen Aufsichtsbezirken gelegenen Schulen tätig, ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bezirk der überwiegende Teil der regelmäßigen Arbeitszeit abgeleistet wird. Die betroffenen Bezirksregierungen haben sich abzustimmen.
der Bezirksregierungen für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums,
des § 60 Satz 2 in Verbindung mit § 32, des § 62 Absatz 2 sowie des § 76 des Berufsbildungsgesetzes für berufliche Umschulungen die Bezirksregierungen,
Folgende Aufgaben der dienstvorgesetzten Stelle der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen werden durch die Schulleiterinnen und Schulleiter wahrgenommen:
die Bezirksregierungen bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden, der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (§§ 14, 14a des Landesorganisationsgesetzes) des…
Die Bezirksregierungen sind
Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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