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Folgende Aufgaben der dienstvorgesetzten Stelle der Leiterinnen und Leiter sowie der Lehrkräfte an öffentlichen Grundschulen werden durch die Schulämter wahrgenommen:
Abordnungen und Versetzungen innerhalb des Schulamtsbezirks und die aus diesen Anlässen zu treffende Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung,
Bewilligung, Festsetzung und Zahlung von Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsentschädigung,
Entscheidungen über den Umfang von Pflichtstundenermäßigungen nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung,
Entscheidungen im Bereich des Mutterschutzes, der Elternzeit, der Pflegezeit und der Familienpflegezeit und
Befugnis, von einer Beamtin oder einem Beamten die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen sowie die Befugnis zur Genehmigung von Nebentätigkeiten.
Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung der Schulkonferenz weitere Angelegenheiten aus der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zur Entscheidung…
Einzelne beamtenrechtliche Entscheidungen werden gemäß §§ 3 bis 5 den Schulämtern, den Schulen und den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung übertragen.
Den Schulämtern werden für alle Schulformen und Schulstufen die nachstehend aufgeführten weiteren allgemeinen Angelegenheiten zugewiesen:
Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 Befugnisse übertragen sind, ist die Zustimmung des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums erforderlich
die schulfachlichen Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten bei den Schulämtern,
die Schulämter, soweit sie Aufgaben nach § 88 Absatz 3 Satz 3 Schulgesetz NRW wahrnehmen; im Übrigen die Bezirksregierungen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.