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Zur amtlichen Beglaubigung nach § 29 Abs. 1 und 4 sowie § 30 Abs. 1 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), in der jeweils geltenden Fassung, sind die Behörden des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befugt.
Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 66 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind die Gemeinden. Die Landschaftsverbände können ebenfalls Vollstreckungen nach § 66 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch durchführen.
Die Gemeinden sind zuständige Stellen im Sinne des § 15 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) in…
Zuständige Behörden nach § 112 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) in der jeweils…
Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden (Versicherungsämter) im Sinne des § 92 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für…
Zuständige Behörde im Sinne des § 76 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und dieser Verordnung ist die Bezirksregierung Köln.
Die Landschaftsverbände nehmen in den Fällen des § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes die Aufgaben wahr, für die sie bei unmittelbarer Anwendung des Teils 2…
Zuständige Behörden für die Gewährung von Leistungen nach § 25 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 17, 17a und 19 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.