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Zuständig für den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit - EVTZ - (ABL EU Nr. L 210 S. 19) ist das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie.
Die Entscheidungen über die Teilnahme an einem EVTZ gemäß Artikel 4 Abs. 3 der EG- Verordnung, über die Auflösung eines EVTZ gemäß Artikel 14 Abs. 1 oder über sonstige grundlegende Entwicklungen ergehen im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Fachressorts der Landesregierung.
Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) ;
Bei der Anwendung des Artikels 7 Absätze 1 bis 3 des vorliegenden Beschlusses ist unter Initiativen für die Zusammenarbeit oder anderen Formen der…
Unbeschadet der in der Übereinkunft enthaltenen Bestimmungen über eine Auflösung ordnet das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats,…
die Entgegennahme der Mitteilung und der Unterlagen für die Teilnahme an einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit nach Artikel 4 Abs. 4 in…
Der EVTZ führt die Aufgaben aus, die ihm von seinen Mitgliedern im Einklang mit dieser Verordnung übertragen werden. Seine Aufgaben werden in der Übereinkunft…
Die Mitgliedstaaten, die an einem Kooperationsprogramm teilnehmen, können einen EVTZ nutzen, um diesen Verbund mit der Verwaltung dieses Kooperationsprogramms…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.