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Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes.
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist die zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes, soweit das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz gemäß Absatz 1 durch das Ministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz ausgeführt wird.