ZVG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 14 ZVGGesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung · Erster Abschnitt, Erster Titel § 13Ansprüche von unbestimmtem Betrag gelten als aufschiebend bedingt durch die Feststellung des Betrags. § 13