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In jedem den Antrag abweisenden Bescheid ist eine Kostenentscheidung zu treffen. Werden dem Antragsteller gemäß § 207 Abs. 1 Satz 2 BEG die Kosten auferlegt, so ist der Kostenbetrag in dem Bescheid festzustellen. Als Kosten können dem Antragsteller nach § 11 des Gerichtskostengesetzes Ersatz der vollen Auslagen und eine Gebühr bis zur vollen Höhe auferlegt werden. Für die Wertberechnung gilt § 12 des Gerichtskostengesetzes.
Zeugen und Sachverständige erhalten Gebühren nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.
Zeugen und Sachverständige erhalten Gebühren nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 776) in seiner jeweils…
Kosten sind die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die…
Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land; das gilt auch für die Kosten einer angemessenen Personalausstattung des Ausschusses und der Fraktionen.…
Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluß der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und…
Zeugen, Sachverständige und Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Der…
Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluß der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.