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Schreib-, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Bescheiden sind jederzeit von der Entschädigungsbehörde, die den Bescheid getroffen hat, zu berichtigen. Die Berichtigung erfolgt durch einen gesonderten Bescheid, der zuzustellen ist. Die Urschriften des zu berichtigenden Bescheides und des Berichtigungsbescheides sind zu verbinden. Die Ausfertigungen des zu berichtigenden Bescheides sind mit einem Berichtigungsvermerk zu versehen.
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber…
Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung vorkommen, sind von dem Gerichte zu berichtigen, ohne dass es einer vorgängigen…
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse…
Schreib-, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Bescheiden sind von der Entschädigungsbehörde zu berichtigen. Die Berichtigung ist auf der…
Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Bescheiden sind von dem Bundesverwaltungsamt zu berichtigen. Über die Berichtigung ist…
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.