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Zur Prüfung von Anträgen und Anzeigen sowie zur Gewässeraufsicht und zur Abnahme, insbesondere bei einer Prüfung nach § 110, kann die zuständige Behörde, soweit notwendig, sachverständige Personen oder Stellen heranziehen oder anordnen, dass die antragsstellende oder anzeigende oder die der Gewässeraufsicht unterliegende Person von sachverständigen Personen oder Stellen angefertigte Unterlagen vorzulegen hat. Bei staatlich anerkannten Sachverständigen wird mit Vorlage der Nachweise und Bescheinigungen vermutet, dass die bescheinigten Anforderungen erfüllt sind.
Die Kosten für die Heranziehung sachverständiger Personen oder Stellen gelten als Auslagen im Sinne des § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung.
In Hinterlegungssachen gelten für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) ergänzend zu § 124 die Bestimmungen dieses Kapitels und das…
Die Anträge sind schriftlich zu stellen.
In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli…
Sachverständige im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377) sind…
Sachverständige, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen sollen sowie mit der Überprüfung von Entsorgungsfachbetrieben im Rahmen des § 56 des…
Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss sind nach § 197 Absatz 1 des Baugesetzbuches dazu befugt, von Sachverständigen und Personen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.