Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist für Anlagen, die in der Spalte d des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) mit dem Buchstabe E gekennzeichnet sind, die zuständige Behörde für soweit in dieser Verordnung Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden zugewiesen werden.
die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
die Erteilung einer Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
den Erlass eines Vorbescheides nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
die Prüfung einer Anzeige nach § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
die Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 16 Absatz 1 und Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
die Genehmigung einer anzeigebedürftigen Änderung nach § 16 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
den Erlass einer Anordnung nach § 17 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit es sich um Anlagen des Bergwesens handelt, für welche das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Genehmigungsbehörde ist,
den Widerruf einer Genehmigung nach § 21 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
die Erteilung einer Genehmigung für Versuchsanlagen im Sinne von § 2 Absatz 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist darüber hinaus die zuständige Behörde für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen und Plänen für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen im Sinne von § 47 Absatz 1 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.