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Die zuständige Behörde zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, soweit nicht in dieser Verordnung Aufgaben ausdrücklich anderen Behörden zugewiesen werden und soweit nicht im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in den nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen andere Stellen ausdrücklich benannt sind. Für den Vollzug des Sechsten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verbleibt es bei der durch § 47e Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegten Zuständigkeit der Gemeinden.