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Zuständige Behörde für den Vollzug des § 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist für Anlagen nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die nach Abschnitt 1 dieser Verordnung für die Erteilung der Genehmigung nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde. Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften