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Für Anlagen des Bergwesens, mit Ausnahme von Kraftwerken, Heizkraftwerken und Heizwerken mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 Megawatt, ist das Oberbergamt für das Saarland die zuständige Behörde für Abschnitt 2 Zuständigkeiten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
die Erteilung einer Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
den Erlass eines Vorbescheides nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
die Prüfung einer Anzeige nach § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
die Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 16 Absatz 1 und Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
die Genehmigung einer anzeigebedürftigen Änderung nach § 16 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
den Erlass einer Anordnung nach § 17 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
den Widerruf einer Genehmigung nach § 21 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
die Erteilung einer Genehmigung für Versuchsanlagen im Sinne von § 2 Absatz 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.