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Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter ist gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes zuständige Behörde für die Überprüfung der Einhaltung von landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder sonstigen in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 17 Absatz 4 Nummer 4 des Konsumcannabisgesetzes festgelegten Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen.
Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter (Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter) ist…
Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter ist zuständige Behörde beziehungsweise Landesstelle
Soweit sich aus § 60 Absatz 2 Satz 1 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) in der jeweils geltenden…
Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter ist zuständig für die Zahlung der Beihilfe nach Artikel…
Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer nimmt gleichzeitig die Aufgaben als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter gemäß § 6 Absatz 2…
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter im Kreis ist
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.