ZVSAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 ZVSAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.