ZwStVO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 ZwStVOVerordnung betreffend die Errichtung von amtsgerichtlichen Zweigstellen (ZwStVO) Vom 16. Dezember 1974 § 3§ 5 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiDie näheren Bestimmungen über die Einrichtung der Geschäftsstellen bei den Zweigstellen trifft das Ministerium der Justiz durch Verwaltungsanordnung.* § 3§ 5