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Sofern in den anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, legen die Mitgliedstaaten den Standort und die Zuständigkeit ihrer Zollstellen fest.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die amtlichen Öffnungszeiten ihrer Zollstellen angemessen sind, wobei die Art des Warenverkehrs und der Waren sowie die Zollverfahren, in die die Waren übergeführt werden sollen, zu berücksichtigen sind, damit es weder zu Behinderungen noch zu Verzerrungen des internationalen Warenverkehrs kommt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Öffnungszeiten für diese Zollstellen festgelegt werden, wobei die Art des Warenverkehrs und der Waren sowie…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Bediensteten der Zollbehörden oder andere im Einklang mit den nationalen Vorschriften befugten Personen, die…
Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise der zuständigen Behörde(n) fest, einschließlich der Verwaltungs- und…
Die Zollbehörden sind in erster Linie dafür zuständig, den internationalen Handel der Union zu überwachen und dadurch zu einem fairen und liberalisierten…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Bediensteten der Zollbehörden oder andere im Einklang mit den nationalen Vorschriften befugten Personen, die…
in Bezug auf Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften gemäß Kapitel 4, außer in bestimmten, in den zollrechtlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.