Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände im Sinne des Artikels 1, die vor In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages gebildet worden sind. Die Satzungen solcher Zweckverbände sind innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages den vorstehenden Bestimmungen anzupassen. Entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen.