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Landkreise und kreisfreie Städte im Grenzbereich können, sofern dies wegen der strukturellen Verflechtung über die Landesgrenze hinweg angebracht ist, zur Vertiefung der Regionalplanung für benachbarte Mittelbereiche mit Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörden beider Länder einen Zweckverband bilden. Verbandsgemeinden und Gemeinden mit zentralörtlicher Bedeutung können auf ihren Antrag Mitglieder werden.
Aufgabe des Zweckverbandes ist es, im Rahmen der Ziele von Raumordnung und Landesplanung diese im Gebiet der beiderseits der Landesgrenze gelegenen Mittelbereiche zu ergänzen und zu vertiefen sowie, soweit erforderlich, im Bereich benachbarter zentraler Orte eine gemeinsame kommunale Entwicklung vorzusehen.
Die Ergebnisse der Planungen nach Absatz 2 werden gemäß den landesplanungsrechtlichen Bestimmungen in die Raumordnungsteilpläne des Saarlandes und die regionalen Raumordnungspläne des Landes Rheinland-Pfalz aufgenommen. Die Aufnahme bedarf der Genehmigung, die im gegenseitigen Einvernehmen der beiden obersten Landesplanungsbehörden des Saarlandes und von Rheinland-Pfalz erteilt wird.
Zuständig für die Bildung eines Zweckverbandes und die Aufsicht über diesen ist die für die Aufsicht über die Träger der Regionalplanung zuständige Behörde des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat. Das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des anderen Landes wird entsprechend Artikel 3 Abs. 2 herbeigeführt.
Ist zur Erfüllung der in Absatz 2 bezeichneten Aufgaben ein Zweckverband nicht erforderlich, so können die in Absatz 1 bezeichneten Gebietskörperschaften eine kommunale Arbeitsgemeinschaft bilden. Für deren Bildung gilt Absatz 4 sinngemäß.