§ 25 Abs. 1 NotAktVVVerordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
Die Einnahmen und die Ausgaben sind jeweils gesondert einzutragen für
§ 10 Abs. 2 SN-13864Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung
Die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts…
Art. 41 Abs. 4 Buchst. g 32024R2509VERORDNUNG (EU, Euratom) 2024/2509 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung)
die Einnahmen und Rückzahlungen nach Artikel 212 Absatz 3, gesondert ausgewiesen, einschließlich einer Evaluierung ihrer Verwendung;