BGH, 1. Zivilsenat — I ZB 107/25
1. Bei der Abgrenzung zwischen nicht-hoheitlichem und hoheitlichem Handeln im Rahmen der Prüfung, ob ein ausländischer Staat der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt, ist der Erwerb von Waren, Werkleistungen oder Dienstleistungen für militärische Zwecke - hier: der Erwerb von Kommunikationseinrichtungen sowie Installations- und Schulungsleistungen für die ausländischen Streitkräfte - grundsätzlich dem nicht-hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Es handelt sich der Natur nach um Rechtsgeschäfte, die mittels privatrechtlicher Erklärungen, nicht unter Ausübung hoheitlicher Macht vorgenommen werden. Die Verteidigungsinteressen als Motiv und Zweck der Rechtsgeschäfte sind nicht ausschlaggebend. 2. Für die Beurteilung, ob ein ausländischer Staat der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt, bedarf es neben der Feststellung nicht-hoheitlichen Handelns auch der Zurechenbarkeit dieses Handelns. Eine nicht-hoheitliche Handlung, die durch eine Behörde des ausländischen Staats in Ausübung ihrer Verwaltungsfunktion vorgenommen wurde, ist dem Staat regelmäßig zurechenbar (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 150/15, BGHZ 209, 290 [juris Rn. 22]). Ob die Behörde bei ihrem Handeln innerstaatliche Vorschriften missachtet hat, nach denen beispielsweise die Zustimmung einer anderen Behörde erforderlich gewesen wäre, ist für die Zurechnung grundsätzlich ohne Bedeutung. 3. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche folgt aus § 1025 Abs. 4 ZPO (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. April 2008 - III ZB 97/06, SchiedsVZ 2008, 196 [juris Rn. 10]). 4. Ist der Antragsgegner ein ausländischer Staat und befindet sich Vermögen dieses Staats im Inland, fehlt einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach § 1061 Abs. 1 ZPO das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis auch dann nicht, wenn sich der ausländische Staat hinsichtlich dieses Vermögens auf Vollstreckungsimmunität berufen kann (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. April 2008 - III ZB 97/06, SchiedsVZ 2008, 196 [juris Rn. 22]). 5. Einem Staat, der im privaten Wirtschaftsverkehr auftritt und eine Schiedsvereinbarung abschließt, ist es grundsätzlich verwehrt, sich später darauf zu berufen, er sei dazu nach seinem eigenen Recht nicht befähigt gewesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts - 1. Zivilsenat - vom 19. Dezember 2025 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 18.466.789 €
A. Die im Vereinigten Königreich ansässige Antragstellerin schloss am 5. Mai 2008 mit der Beschaffungsbehörde des damaligen libyschen Verteidigungsministeriums einen Vertrag über die Lieferung und Installation taktischer Kommunikationssysteme (Libyan Tactical Communication and Information System - LTCIS).
Nach Ziffer 33.1 unterliegt der LTCIS-Vertrag schweizerischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und ist in Einklang mit diesem auszulegen.
Ziffer 32 des LTCIS-Vertrags enthält eine Schiedsvereinbarung:
... All disputes in which mutual agreement cannot be reached arising out of or in connection with the present Contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one (1) or three (3) arbitrators. The award will be final and binding upon the Parties. The seat or legal place of arbitration shall be Geneva, Switzerland. The language to be used in the arbitral proceedings shall be English. ... Both parties agree that the decision of the arbitration panel shall be final, binding and wholly enforceable.
Zwischen den Vertragsparteien kam es zu Streitigkeiten über die rechtliche Qualifikation sowie die Folgen der von der Antragstellerin nach Ausbruch des libyschen Bürgerkriegs im Jahr 2011 erklärten Kündigung des Vertrags.
Am 14. Januar 2013 reichte die Antragstellerin gegen den Staat Libyen als Antragsgegner eine Schiedsklage bei dem Internationalen Schiedsgericht der International Chamber of Commerce (im Folgenden: Schiedsgericht) in der Schweiz ein, mit der sie - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren relevant - beantragte, den Antragsgegner wegen der nach ihrer Auffassung unrechtmäßigen Inanspruchnahme von Zahlungsgarantien zur Zahlung von 16.114.120,62 GBP zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Der Antragsgegner beantragte die Zurückweisung der Schiedsklage und machte widerklagend unter anderem einen Anspruch in Höhe von 500.000 GBP gegen die Antragstellerin geltend. Er trug vor, das gegen ihn gerichtete Schiedsverfahren sei offensichtlich unbegründet und rechtsmissbräuchlich.
Mit Schiedsspruch vom 5. Januar 2016 stellte das Schiedsgericht - soweit vorliegend von Bedeutung - fest, dass der Antragsgegner nicht rechtmäßig befugt gewesen sei, die Zahlungsgarantien in Anspruch zu nehmen, und verurteilte ihn, an die Antragstellerin 16.114.120,62 GBP nebst Zinsen zu zahlen. Die Widerklage des Antragsgegners wies das Schiedsgericht zurück und erlegte ihm die Kosten des Schiedsverfahrens auf.
Die Antragstellerin hat im April 2024 beim Bayerischen Obersten Landesgericht einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gestellt, soweit der Antragsgegner zur Zahlung verurteilt worden ist. Der Antragsgegner hat beantragt, der Antragstellerin die Leistung einer Prozesskostensicherheit aufzugeben und ihren Antrag zurückzuweisen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat dem Antrag auf (teilweise) Vollstreckbarerklärung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung stattgegeben und in den Beschlussgründen ausgesprochen, dass die Antragstellerin wegen der Prozesskosten keine Sicherheit zu leisten habe (BayObLG, SchiedsVZ 2026, 37). Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, der außerdem beantragt, der Antragstellerin die Leistung einer Sicherheit wegen der Prozesskosten aufzugeben. Die Antragstellerin beantragt, den Antrag auf Anordnung von Prozesskostensicherheit und die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
B. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat angenommen, der Antrag auf Vollstreckbarerklärung sei zulässig und begründet. Dazu hat es - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - ausgeführt:
Die deutsche Gerichtsbarkeit sei eröffnet. Der Antragsgegner genieße im vorliegenden Verfahren keine Staatenimmunität, weil die der Antragstellerin im Schiedsspruch zugesprochenen Zahlungsansprüche nicht auf hoheitlichem, sondern privatrechtlichem Handeln des Antragsgegners beruhten. Es sei nicht ausnahmsweise geboten, das privatrechtliche Handeln des Antragsgegners gleichwohl als der Staatenimmunität unterfallenden hoheitlichen Akt (actus iure imperii) zu qualifizieren, da der Abschluss des Vertrags und der Abruf der Garantien nicht in den Kernbereich völkerrechtlich anerkannter Staatsgewalt fielen. Das nicht-hoheitliche Handeln sei dem Antragsgegner auch zurechenbar.
Das Bayerische Oberste Landesgericht sei international und örtlich zuständig, weil sich in seinem Zuständigkeitsbereich Vermögen des Antragsgegners befinde, in das vollstreckt werden solle. Der Antragsgegner sei Eigentümer zweier in München belegener Grundstücke, die nicht der Vollstreckungsimmunität unterlägen. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob zuständigkeitsbegründend nach § 1062 Abs. 2 ZPO nur ein solcher Vermögensgegenstand sei, der einem Vollstreckungszugriff unterliege.
Es sei keine Prozesskostensicherheit entsprechend § 110 Abs. 1 ZPO anzuordnen gewesen. Die Antragstellerin sei gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit befreit, weil die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten des Antragsgegners aufgrund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 14. Juli 1960 (BGBl. II 1961 S. 301; im Folgenden: Deutsch-Britisches Abkommen) im Vereinigten Königreich vollstreckt werden könne.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung sei auch begründet. Es lägen keine Gründe vor, dem Schiedsspruch die Anerkennung im Inland zu versagen. Der Antragsgegner sei mit dem Vorbringen, die Beschaffungsbehörde sei nach libyschem Recht mangels einer Genehmigung des Allgemeinen Volkskomitees nicht befähigt gewesen, eine Schiedsvereinbarung mit der Antragstellerin zu schließen, ausgeschlossen, weil er die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung im Schiedsverfahren nicht geltend gemacht habe. Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs sei auch nicht deshalb zu versagen, weil er aus sonstigen Gründen dem ordre public international widerspräche.
C. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO statthaft und wegen grundsätzlicher Bedeutung auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, § 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den in der Schweiz ergangenen Schiedsspruch zu Recht (teilweise) für vollstreckbar erklärt.
I. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig.
1. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist eröffnet. Der Antragsgegner kann sich nicht auf seine Staatenimmunität berufen. Das Verfahren betrifft ein Handeln nicht-hoheitlicher Natur (dazu C I 1 a bis e), das dem Antragsgegner zurechenbar ist (dazu C I 1 f). Ob der Antragsgegner in Ziffer 32 des LTCIS-Vertrags (jedenfalls) für das Vollstreckbarerklärungsverfahren auf den Einwand der Staatenimmunität verzichtet hat (so - im Vollstreckungsverfahren - unter Verweis auf die Formulierung "final, binding and wholly enforceable" in Ziffer 32 des LTCIS-Vertrags der English High Court, Urteil vom 22. März 2024, General Dynamics United Kingdom Ltd. v. State of Libya, [2024] EWHC 472 [Comm], bestätigt durch Court of Appeal [Civil Division], Urteil vom 19. Februar 2025, General Dynamics United Kingdom Ltd. v. State of Libya, [2025] EWCA Civ 134), bedarf danach keiner Entscheidung.
a) Die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung. Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind vorrangig und in jeder Lage des Verfahrens, auch im Rechtsbeschwerdeverfahren, zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218 [juris Rn. 10]; Beschluss vom 22. September 2016 - V ZB 125/15, RIW 2017, 138 [juris Rn. 8]). Die Frage, ob die deutsche Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der Staatenimmunität eröffnet ist, ist deshalb von Amts wegen und vor Ermittlung der internationalen Zuständigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 796/16, BGHZ 217, 153 [juris Rn. 15] mwN) zu prüfen. Genießt der Antragsgegner Staatenimmunität, unterliegt er nicht der deutschen Gerichtsbarkeit und der Antrag ist als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 150/15, BGHZ 209, 290 [juris Rn. 16]).
b) Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist kein Verfahren der Zwangsvollstreckung, sondern ein Erkenntnisverfahren eigener Art. Auf das Verfahren sind deshalb die Grundsätze über die Immunität ausländischer Staaten im Erkenntnisverfahren anzuwenden (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZB 40/12, SchiedsVZ 2013, 110 [juris Rn. 10]; Beschluss vom 6. Oktober 2016 - I ZB 13/15, SchiedsVZ 2018, 53 [juris Rn. 14] mwN).
c) Nach den gemäß Art. 25 Satz 1 GG als Bundesrecht geltenden Regeln des allgemeinen Völkerrechts sind Staaten im Erkenntnisverfahren der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit (acta iure imperii) und nicht lediglich ihr kommerzielles Handeln (acta iure gestionis) betroffen ist. Hierbei richtet sich die - mangels entsprechender Regelungen im allgemeinen Völkerrecht grundsätzlich nach dem Recht des entscheidenden Gerichts vorzunehmende - Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit nicht nach deren Motiv oder Zweck; maßgebend ist vielmehr die Art beziehungsweise die Natur der zu beurteilenden staatlichen Handlung oder des streitigen Rechtsverhältnisses und damit die Frage, ob der ausländische Staat in Ausübung ihm zustehender Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist (BVerfGE 16, 27 [juris Rn. 144, 146, 152]; BVerfG, NJW 2014, 1723 [juris Rn. 20 f.]; NJW 2020, 3647 [juris Rn. 18 f., 22]; BGH, SchiedsVZ 2013, 110 [juris Rn. 11]; BGHZ 209, 290 [juris Rn. 18 f.]).
Die Heranziehung nationaler Regelungen zur Unterscheidung hoheitlichen staatlichen Handelns von nicht-hoheitlichem staatlichem Handeln findet erst dort ihre Grenze, wo der unter den Staaten allgemein anerkannte Bereich hoheitlicher Tätigkeit berührt ist. Das betrifft etwa die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege. Insoweit kann es ausnahmsweise geboten sein, eine nach nationalem Recht als privatrechtlich einzuordnende Tätigkeit eines ausländischen Staats gleichwohl als der Staatenimmunität unterfallenden actus iure imperii zu qualifizieren, wenn dieser zum Kernbereich völkerrechtlich anerkannter Staatsgewalt zu rechnen ist (BVerfGE 16, 27 [juris Rn. 150 f.]; BVerfG, NJW 2014, 1723 [juris Rn. 21] mwN; BGHZ 209, 290 [juris Rn. 19]; BGHZ 217, 153 [juris Rn. 18]).
d) Von diesen Grundsätzen ist das Bayerische Oberste Landesgericht ausgegangen und hat angenommen, die der Antragstellerin im Schiedsspruch zugesprochenen Ansprüche auf Zahlung von 16.114.120,62 GBP beruhten nicht auf hoheitlichem, sondern auf privatrechtlichem Handeln des Antragsgegners. Das Schiedsgericht habe ihn zur Zahlung dieses Betrags verurteilt und ihm die Kosten des Schiedsverfahrens auferlegt, weil er im Dezember 2012 die Zahlungsgarantien unberechtigt abgerufen habe. Sowohl beim Abschluss des LTCIS-Vertrags als auch beim Abruf der Garantien habe der Antragsgegner wie eine Privatperson mittels privatrechtlicher Erklärungen und nicht unter Einsatz hoheitlicher Macht gehandelt. Unerheblich sei, dass die Antragstellerin sich in dem Vertrag zur Lieferung und Installation von Kommunikationssystemen für militärische Fahrzeuge der libyschen Armee sowie zu deren Schulung verpflichtet habe und der Abschluss des Vertrags und der Abruf der Garantien deshalb in Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben des Antragsgegners gestanden hätten. Die Frage, ob einem Staat Immunität zustehe, hänge nicht vom Zweck der Tätigkeit ab, den der ausländische Staat mit ihr verfolge. Die Tatsache, dass die Verteidigung eines Lands und die Unterhaltung von Streitkräften zu den hoheitlichen Aufgaben gehörten, schließe nicht aus, dass Verträge im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waffen und Munition auf dem Boden des Privatrechts abgeschlossen würden. Dahingestellt bleiben könne, ob eine Privatperson einen derartigen Vertrag nur mit einer staatlichen Genehmigung wirksam hätte abschließen können und ob der Vertrag im Rahmen der mit dem Verteidigungsabkommen begründeten bilateralen Zusammenarbeit zwischen der britischen und der libyschen Regierung und mit Zustimmung und Unterstützung der britischen Regierung geschlossen worden sei.
e) Gegen diese Beurteilung des Bayerischen Obersten Landesgerichts wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
aa) Nach der nach deutschem Recht vorzunehmenden (siehe oben Rn. 19) Abgrenzung zwischen privatrechtlichem und hoheitlichem Handeln ist der Erwerb von Waren, Werkleistungen oder Dienstleistungen für militärische Zwecke - hier: der Erwerb von Kommunikationseinrichtungen sowie Installations- und Schulungsleistungen für die libyschen Streitkräfte - grundsätzlich der ersten Kategorie zuzuordnen, weil es sich ihrer Natur nach um Rechtsgeschäfte handelt, die mittels privatrechtlicher Erklärungen, nicht unter Ausübung hoheitlicher Macht vorgenommen werden (vgl. von Schönfeld, NJW 1986, 2980, 2984; Pfeiffer, IWRZ 2026, 151, 154; zur Rechtswegzuständigkeit vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1967 - VI ZR 214/65, NJW 1967, 1911 [juris Rn. 55]; Ehlers/Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 28. Ergänzungslieferung [Stand März 2015], § 40 VwGO Rn. 307 mwN). Die Verteidigungsinteressen als Motiv und Zweck der Rechtsgeschäfte sind nicht ausschlaggebend (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1974 - IV ZR 188/72, IPRspr 1974 Nr. 1 b, 12; Ehlers in Schoch/Schneider aaO Vor § 40 VwGO Rn. 42; Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., Bd. 12, 6. Abschnitt, Titel 2, Der internationale Zivilprozess, Kap. 1 II Rn. 53; aA Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 13. Aufl., § 7 Rn. 8). Zwar gehört nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht (siehe oben Rn. 19) die Aufstellung der Streitkräfte zum Verteidigungsauftrag des Bunds (Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG). Dieser Auftrag umfasst auch die Ausbildung und Bewaffnung der Streitkräfte (Depenheuer in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 53. Ergänzungslieferung Oktober 2008, Art. 87a Rn. 104). Die zur Erfüllung dieses Auftrags getätigten Beschaffungsgeschäfte sind gleichwohl grundsätzlich privatrechtlichen Charakters.
bb) Zutreffend hat das Bayerische Oberste Landesgericht aus diesen Grundsätzen gefolgert, dass es auf etwaige staatliche Genehmigungserfordernisse oder Handelsbeschränkungen für das Rechtsgeschäft nicht ankommt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nicht maßgeblich, ob die Armeefahrzeuge, in denen die von der Antragstellerin zu liefernden Kommunikations- und Informationssysteme nach dem Vortrag des Antragsgegners eingebaut werden sollten, nach deutschem Recht dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterlägen. Der geplante Einbau in Armeefahrzeuge, die gegebenenfalls in militärischen Auseinandersetzungen genutzt werden sollen, betrifft Motiv und Zweck des Geschäfts, nicht aber dessen Rechtsnatur. Im Übrigen ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass es sich bei den vertragsgegenständlichen Kommunikations- und Informationssystemen um Kriegswaffen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Kriegswaffenkontrollgesetzes in Verbindung mit der Anlage zu diesem Gesetz (Kriegswaffenliste) handelte.
cc) Das konkrete Handeln des Antragsgegners, über dessen Berechtigung die Parteien streiten und welches mithin für die Frage der Immunität maßgeblich ist (BGHZ 217, 153 [juris Rn. 22]; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 217/16, juris Rn. 24; bestätigt durch BVerfG, NJW 2020, 3647 [juris Rn. 22]), namentlich die Inanspruchnahme der Zahlungsgarantien durch den Antragsgegner, ist nach deutschem Recht ebenfalls als privatrechtliche Handlung zu bewerten. Dass der Antragsgegner bei diesem Handeln, anders als es einem privaten Marktteilnehmer möglich gewesen wäre, hoheitliche Macht ausgeübt hätte, ergibt sich weder aus den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses noch aus dem Vortrag der Rechtsbeschwerde.
dd) Im Streitfall ist es nicht ausnahmsweise geboten, die nach deutschem Recht als privatrechtlich einzuordnende Tätigkeit des Antragsgegners gleichwohl als der Staatenimmunität unterfallenden actus iure imperii zu qualifizieren, weil der unter den Staaten anerkannte Bereich hoheitlicher Tätigkeit berührt wäre. Weder der Abschluss des LTCIS-Vertrags noch der Abruf der Garantien durch den Antragsgegner fallen in den Kernbereich völkerrechtlich anerkannter Staatsgewalt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist in der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen mit dem Ziel einer militärischen Verwendung noch nicht die Betätigung militärischer Gewalt zu erblicken, die in den unter den Staaten anerkannten Bereich hoheitlicher Tätigkeit fiele.
(1) Die Rechtsbeschwerde hat keine Entwicklungen im Völkerrecht aufgezeigt, die ihre Auffassung stützen, der Erwerb von Gütern, die in Waffensystemen eingesetzt werden sollen, sei bei Vertragsschluss im Mai 2008 oder bei Abruf der Garantien im Dezember 2012 von den Staaten für gewöhnlich als hoheitliche Tätigkeit eingeordnet worden. Die Entscheidung des U.S. Court of Appeals for the Fourth Circuit in der Rechtssache Blenheim Capital gegen Lockheed Martin und die Republik Korea vom 15. November 2022 (No. 21-2104) kommt dafür - unabhängig davon, dass es sich um eine spezielle Konstellation mit Ausnahmecharakter handelte - bereits deshalb nicht in Betracht, weil sie deutlich später ergangen ist. Dasselbe gilt für die Entscheidung der Cour d'appel de Paris vom 22. August 2024 (RG n. 21/10606). Die in Bezug genommenen Urteile der Cour de Cassation vom 23. Januar 1933 und vom 4. Februar 1986 sind für sich allein nicht geeignet, einen internationalen Konsens zu belegen.
(2) Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität von Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2. Dezember 2004 (Resolution 59/38) erfordert keine abweichende Beurteilung. Dabei kann offenbleiben, inwieweit in diesem noch nicht in Kraft getretenen Übereinkommen Regeln des Völkergewohnheitsrechts zum Ausdruck kommen (vgl. BGHZ 209, 290 [juris Rn. 18]; BGHZ 217, 153 [juris Rn. 31]; befürwortend Hess, IPRax 2018, 351, 352 f.). Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens sieht als Grundsatz vor, dass ein Staat, der ein privatwirtschaftliches Rechtsgeschäft ("commercial transaction") mit einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person schließt, sich in einem daraus folgenden Rechtsstreit vor dem Gericht eines anderen Staats nicht auf Immunität berufen kann. Die Voraussetzung der von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Ausnahme gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens für privatwirtschaftliche Rechtsgeschäfte zwischen Staaten ist im Streitfall nicht erfüllt. Dass der LTCIS-Vertrag nach dem Vorbringen des Antragsgegners im Rahmen einer Verteidigungskooperation zwischen zwei Staaten abgeschlossen wurde, führt nicht dazu, dass der Vertrag als ein Rechtsgeschäft zwischen zwei Staaten zu qualifizieren wäre.
f) Die Annahme des Bestehens der deutschen Gerichtsbarkeit scheitert entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Staatenimmunität auch nicht daran, dass das Handeln, das Gegenstand des Schiedsspruchs ist, dem Antragsgegner nicht zurechenbar wäre. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Einwand des Antragsgegners, der handelnden Behörde habe bei Abschluss des LTCIS-Vertrags eine Genehmigung des Allgemeinen Volkskomitees gefehlt, zwar verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt. Dieser Verfahrensfehler ist aber nicht entscheidungserheblich. Das in dem Vertragsabschluss liegende nicht-hoheitliche Handeln ist dem Antragsgegner zurechenbar, weil bei Vertragsschluss eine Behörde des Antragsgegners in Ausübung ihrer Verwaltungsfunktion für diesen aufgetreten ist.
aa) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat ausgeführt, Anhaltspunkte dafür, dass das privatrechtliche Handeln der im Namen des Antragsgegners Auftretenden diesem nicht zurechenbar sei, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsgegner habe lediglich vorgebracht, für die in Ziffer 32 des LTCIS-Vertrags enthaltene Schiedsklausel liege die nach Art. 83 Buchst. b der libyschen Verordnung über Verträge mit der Verwaltung erforderliche Genehmigung nicht vor. Ausführungen dazu, dass eine für den Abschluss des Vertrags erforderliche Genehmigung nicht vorgelegen habe, enthalte der Vortrag des Antragsgegners nicht. Zudem ergäben sich aus dem Schiedsspruch Anhaltspunkte für einen wirksamen Vertragsschluss, denn der Antragsgegner habe im Rahmen der Widerklage den Vorwurf erhoben, die Antragstellerin habe den Vertrag grundlos beendet. Dass er im Schiedsverfahren nicht ordnungsgemäß vertreten worden sei, behaupte der Antragsgegner nicht. Vortrag dazu, dass der Abruf der Garantien, in dem das Schiedsgericht einen Vertragsverstoß sehe, ihm nicht zuzurechnen sei, habe der Antragsgegner nicht gehalten.
bb) Bei dieser Beurteilung hat das Bayerische Oberste Landesgericht den Vortrag des Antragsgegners verfahrensfehlerhaft unvollständig gewürdigt. Die Rechtsbeschwerde macht mit Recht geltend, der Vortrag des Antragsgegners aus seinem Schriftsatz vom 9. Dezember 2025, dass nach Art. 5 der Verordnung des Allgemeinen Volkskomitees vom 5. Juli 2007 für den Vertragsschluss eine Genehmigung des Allgemeinen Volkskomitees (jetzt: Ministerkabinett) erforderlich gewesen wäre, die nicht vorgelegen habe, sei übergangen worden.
cc) Die Beurteilung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, der Abschluss des LTCIS-Vertrags sei dem Antragsgegner zurechenbar, erweist sich jedoch auch dann als richtig, wenn zugunsten des Antragsgegners von einer fehlenden Genehmigung des Vertragsschlusses durch das Allgemeine Volkskomitee ausgegangen wird.
(1) Ausgehend von den Maßstäben zum Grundsatz der Staatenimmunität (oben Rn. 19 f.) und der danach erforderlichen Abgrenzung zwischen hoheitlichen und nicht-hoheitlichen Akten nach der Rechtsnatur des staatlichen Handelns bedarf es neben der Feststellung privatrechtlichen Handelns der Zurechenbarkeit dieses Handelns (vgl. BGHZ 209, 290 [juris Rn. 22]). Ein Verfahren gegen den Staat kann nur eröffnet werden, wenn das nicht-hoheitliche Handeln dem Staat zurechenbar ist. Hierzu sind bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung Feststellungen zu treffen, auch wenn diese Voraussetzungen zusätzlich für die materiell-rechtliche Prüfung der Begründetheit der Klage von Bedeutung sind. Die prozessuale Behandlung doppelrelevanter Tatsachen bei sonstigen Prozessvoraussetzungen, nach der eine schlüssige Darlegung der maßgebenden Tatsachen für die Zulässigkeit der Klage ausreicht und die Klärung erst im Rahmen der Prüfung der Begründetheit erfolgt, kann auf doppelrelevante Tatsachen betreffend die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit wegen Nichteingreifens der Staatenimmunität nicht übertragen werden. Das Erfordernis der vorrangigen Klärung der hierfür maßgebenden Tatsachen entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Sähe man dies anders, bestünde die Gefahr einer Völkerrechtsverletzung, wenn sich in dem weiteren Verfahren herausstellt, dass ein nicht-hoheitliches Handeln des Staats gar nicht vorlag (vgl. BGHZ 209, 290 [juris Rn. 23] mwN).
(2) Danach ist eine nicht-hoheitliche Handlung, die durch eine Behörde des ausländischen Staats in Ausübung ihrer Verwaltungsfunktion vorgenommen wurde, dem Staat regelmäßig zurechenbar. So liegt es hier. Der LTCIS-Vertrag wurde von der Beschaffungsbehörde des ehemaligen libyschen Verteidigungsministeriums abgeschlossen. Gegen die Feststellung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, diese Behörde sei für den Antragsgegner - also als staatliche Behörde - aufgetreten, wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. Soweit die Rechtsbeschwerde auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2016 Bezug nimmt (BGHZ 209, 290), ist nicht ersichtlich, dass es dort um Handlungen einer staatlichen Behörde ging (vgl. BGHZ 209, 290 [juris Rn. 28]).
(3) Ob die Behörde bei ihrem Handeln innerstaatliche Vorschriften missachtet hat, nach denen beispielsweise die Zustimmung einer anderen Behörde oder - wie die Rechtsbeschwerde im Streitfall geltend macht - eines Staatsorgans erforderlich gewesen wäre, hat unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus Art. 46 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (BGBl. II 1985 S. 926; im Folgenden: WVK) grundsätzlich keine Auswirkung auf die Zurechenbarkeit der Handlung gegenüber dem Staat. Für Verträge zwischen Staaten (Art. 1 WVK) gilt nach Art. 46 Abs. 1 WVK, dass sich ein Staat nicht darauf berufen kann, dass seine Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, unter Verletzung einer Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts über die Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen ausgedrückt wurde und daher ungültig sei, sofern nicht die Verletzung offenkundig war und eine innerstaatliche Rechtsvorschrift von grundlegender Bedeutung betraf.
2. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat zu Recht seine internationale Zuständigkeit für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs in Deutschland angenommen.
a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen. Die Prüfung ist nicht durch § 576 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen; für das Rechtsbeschwerdeverfahren gilt nichts anderes als für das Revisionsverfahren, in dem § 545 Abs. 2 ZPO der Prüfung der internationalen Zuständigkeit nicht entgegensteht (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22, SchiedsVZ 2023, 289 [juris Rn. 21] mwN). Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO angenommene örtliche Zuständigkeit ist gemäß § 576 Abs. 2 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren dagegen nicht überprüfbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2023 - I ZB 33/22, BGHZ 236, 277 [juris Rn. 84]).
b) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die - auf das Bundesgebiet begrenzte - Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche folgt aus § 1025 Abs. 4 ZPO, wonach für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche die §§ 1061 bis 1065 ZPO gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2008 - III ZB 97/06, SchiedsVZ 2008, 196 [juris Rn. 10]; BGH, SchiedsVZ 2023, 289 [juris Rn. 24]; MünchKomm.ZPO/Münch, 6. Aufl., § 1025 Rn. 18; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 23. Aufl., § 1025 Rn. 5 und § 1062 Rn. 1; Kröll, IPRax 2009, 145, 149).
3. Der Antragstellerin fehlt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung. Dafür kommt es insbesondere nicht darauf an, ob sich der Antragsgegner in Bezug auf seine in München belegenen Grundstücke auf Vollstreckungsimmunität berufen kann.
a) Besteht kein deutscher Schiedsort, ist nach § 1062 Abs. 2 ZPO für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht. Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs fehlt, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen und damit kein Inlandsbezug gegeben ist (ein Rechtsschutzbedürfnis in diesem Fall verneinend KG, SchiedsVZ 2007, 108 [juris Rn. 98]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Dezember 2016 - 26 Sch 2/16, juris Rn. 12; MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1062 Rn. 22; Escher/Reichert, SchiedsVZ 2007, 71, 74; aA Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1062 Rn. 6; Kröll, SchiedsVZ 2007, 145, 154; ders., NJW 2007, 743, 749). Im Streitfall ergibt sich ein Inlandsbezug jedenfalls aus dem in Deutschland belegenen Grundvermögen des Antragsgegners.
b) Ist der Antragsgegner - wie hier - ein ausländischer Staat und befindet sich Vermögen dieses Staats im Inland, fehlt einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach § 1061 Abs. 1 ZPO das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis auch dann nicht, wenn sich der ausländische Staat insoweit auf Vollstreckungsimmunität berufen kann. Im Streitfall kann deshalb offenbleiben, ob die Annahme des Bayerischen Obersten Landesgerichts, der Antragsgegner könne sich hinsichtlich der in München belegenen Grundstücke nicht auf Vollstreckungsimmunität berufen, rechtsfehlerhaft ist (zur Vollstreckungsimmunität für die auch hier in Rede stehenden Grundstücke des Antragsgegners in einem Zwangsvollstreckungsverfahren vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2026 - V ZB 16/25, WM 2026, 1241 [juris Rn. 13]; Beschluss vom 7. Mai 2026 - V ZB 17/25, juris Rn. 6 f.).
aa) Einem Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 1061 Abs. 1 ZPO steht nicht entgegen, dass sich der ausländische Staat für das im Inland befindliche Vermögen auf Vollstreckungsimmunität berufen kann (vgl. BGH, SchiedsVZ 2008, 196 [juris Rn. 22]; KG, SchiedsVZ 2007, 108 [juris Rn. 87]; MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1062 Rn. 21; Kröll, SchiedsVZ 2007, 145, 155; aA OLG München, Beschluss vom 4. Juli 2011 - 34 Sch 20/11, juris Rn. 4). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Eingreifen der Vollstreckungsimmunität ist der Beginn der Vollstreckungsmaßnahme (BVerfGE 64, 1 [juris Rn. 58]; BVerfG, NJW 2012, 293 [juris Rn. 29]; BGH, RIW 2017, 138 [juris Rn. 15]). Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gehört noch nicht zum Verfahren der Zwangsvollstreckung (vgl. oben Rn. 18). Die Vollstreckung im Inland ist nicht deshalb dauerhaft aussichtslos, weil zum Zeitpunkt des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung hinsichtlich der im Inland belegenen Vermögensgegenstände die Voraussetzungen für eine Vollstreckungsimmunität vorliegen. Insbesondere kann die Zweckbestimmung der Vermögensgegenstände Änderungen unterliegen (vgl. BGH, SchiedsVZ 2008, 196 [juris Rn. 22] mit Verweis auf KG, SchiedsVZ 2007, 108 [juris Rn. 87]) oder die Vollstreckungsimmunität kann enden, weil der Empfangsstaat eine beabsichtigte hoheitliche Nutzung endgültig ablehnt (vgl. BGH, WM 2026, 1241 [juris Rn. 21]).
Der Anspruchsinhaber hat auch in einem solchen Fall ein schützenswertes Interesse daran, das Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren durchzuführen, weil er nur in diesem Verfahren abschließend klären lassen kann, ob Anerkennungsversagungsgründe im Sinn des Art. V des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121; im Folgenden: UNÜ oder New Yorker Übereinkommen) vorliegen (vgl. OLG Köln, IWRZ 2025, 224 [juris Rn. 85]; Kröll, SchiedsVZ 2007, 145, 155; zu Schiedssprüchen ohne vollstreckbaren Inhalt vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - III ZB 78/05, SchiedsVZ 2006, 278 [juris Rn. 10 bis 13]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 26 Sch 9/13, juris Rn. 27; Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 1061 Rn. 92).
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur internationalen Zuständigkeit gemäß § 23 Satz 1 ZPO, wonach der Gerichtsstand des Vermögens bei Klagen gegen einen ausländischen Staat nicht eingreift, soweit dessen inländisches Vermögen wegen Vollstreckungsimmunität der Zwangsvollstreckung nicht unterliegt (BGHZ 209, 290 [juris Rn. 34]; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Rn. 1378 mwN; Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl., § 23 Rn. 7), auf die Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses für ein Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 1061 Abs. 1 ZPO nicht übertragen werden. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren ergeht - anders als in einem Klageverfahren gegen einen ausländischen Staat - keine Sachentscheidung über den Anspruch mit einem potenziell weltweiten Geltungsanspruch. Wegen der dem Vollstreckbarerklärungsverfahren immanenten territorialen Beschränkung auf das Hoheitsgebiet des jeweiligen Exequaturstaats besteht auch kein konkurrierender, möglicherweise sachnäherer Gerichtsstand im Ausland; nur inländische Gerichte können die Vollstreckbarkeit in Deutschland anordnen (vgl. Kröll, IPRax 2009, 145, 149; zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile nach § 722 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1996 - X ARZ 1071/96, NJW 1997, 325 [juris Rn. 7 bis 9]; Geimer aaO Rn. 1381; Wollenschläger, IPRax 2002, 96, 98 f.; Solomon, AG 2006, 832, 839; Zöller/Schultzky, ZPO, 36. Aufl., § 23 Rn. 7; Zöller/Hau aaO § 723 Rn. 16; Schütze in Wieczorek/Schütze aaO § 722 Rn. 13a; vgl. auch MünchKomm.ZPO/Gottwald, 7. Aufl., § 722 Rn. 39; kritisch Heinze in Stein/Jonas aaO § 722 Rn. 33).
4. Die vom Antragsgegner erhobene Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit gemäß § 110 Abs. 1 ZPO steht der Zulässigkeit des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ebenfalls nicht entgegen. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Antrag, der Antragstellerin die Leistung einer Prozesskostensicherheit aufzugeben, zu Recht zurückgewiesen, weil die Entscheidung über die Erstattung der Verfahrenskosten an den Antragsgegner auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags vollstreckt würde (§ 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; dazu C I 4 a bis e). Es verhilft der Rechtsbeschwerde auch nicht zum Erfolg, dass das Bayerische Oberste Landesgericht über die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit in der Endentscheidung und nicht durch Zwischenbeschluss entschieden hat (dazu C I 4 f).
a) Nach § 110 Abs. 1 ZPO leisten Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit. Die Verpflichtung tritt nach § 110 Abs. 2 ZPO unter anderem dann nicht ein, wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann (Nr. 1) oder wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde (Nr. 2).
Wer Kläger im Sinn der Vorschrift ist, bestimmt sich nach der Parteirolle in erster Instanz; dabei bleibt es auch für den Fall eines Rechtsmittelverfahrens, bei dem der Kläger Rechtsmittelbeklagter ist (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZB 33/22, WM 2023, 443 [juris Rn. 8]). Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von (inländischen oder ausländischen) Schiedssprüchen sind die §§ 110 ff. ZPO entsprechend anzuwenden. Die Antragstellerin steht hinsichtlich ihres Antrags auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs einem Kläger im Sinn des § 110 Abs. 1 ZPO gleich (vgl. BGH, WM 2023, 443 [juris Rn. 11]; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 - I ZB 53/25, WM 2026, 343 [juris Rn. 12]).
b) Die Antragstellerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Nach den Feststellungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts liegen sowohl ihr Gründungssitz als auch ihr Verwaltungssitz im Vereinigten Königreich, das seit dem 1. Februar 2020 nicht mehr Mitglied der Europäischen Union ist. Es kann daher offenbleiben, ob für den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 110 Abs. 1 ZPO auf den Gründungs- oder den Verwaltungssitz abzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2024 - XI ZR 49/23, BKR 2024, 441 [juris Rn. 11] mwN).
c) Die Annahme des Bayerischen Obersten Landesgerichts, der Ausnahmetatbestand des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erfüllt, nimmt die Rechtsbeschwerde als für sie günstig hin. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
d) Zutreffend ist das Bayerische Oberste Landesgericht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit befreit ist. Die Entscheidung über die Erstattung der im Verfahren nach § 1061 Abs. 1 ZPO entstandenen Verfahrenskosten würde nach dem im Jahr 1960 geschlossenen Deutsch-Britischen Abkommen vollstreckt.
aa) Das Deutsch-Britische Abkommen ist auf Entscheidungen über die Erstattung der Prozesskosten, die im Verfahren des § 1061 Abs. 1 ZPO auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs ergehen, anwendbar. Art. V des Abkommens regelt die gegenseitige Vollstreckung von Entscheidungen von oberen Gerichten. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet angenommen, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Insbesondere werden von dem Abkommen auch zivilrechtliche Streitigkeiten mit Bezug zu einem Schiedsverfahren erfasst (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 1996, 510, 511; Pfeiffer, DRiZ 2020, 138, 139; Steinbrück/Lieberknecht, EuZW 2021, 517, 523).
bb) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat auch mit Recht angenommen, dass das Deutsch-Britische Abkommen mit Blick auf den im Streitfall relevanten Bereich unverändert in Kraft und nicht durch einen völkerrechtlichen Vertrag aufgehoben worden ist.
(1) Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ) hat das Deutsch-Britische Abkommen für gerichtliche Entscheidungen, die im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche ergehen, nicht ersetzt (offengelassen von BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148 [juris Rn. 11]). Art. 56 Abs. 1 EuGVÜ bestimmt, dass die in Art. 55 EuGVÜ genannten (ersetzten) Abkommen und Verträge - und damit auch das dort genannte Deutsch-Britische Abkommen - ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete behalten, auf die das Übereinkommen nicht anzuwenden ist. Nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 EuGVÜ gehört dazu die Schiedsgerichtsbarkeit. Der Ausschluss bezieht sich auf die Schiedsgerichtsbarkeit als Gesamtbereich einschließlich der bei den staatlichen Gerichten eingeleiteten Verfahren (EuGH, Urteil vom 25. Juli 1991 - C-190/89, Slg. 1991, I-3855 = NJW 1993, 189 [juris Rn. 18] - Rich; Urteil vom 17. November 1998 - C-391/95, Slg. 1998, I-7091 = EuZW 1999, 413 [juris Rn. 31] - van Uden).
Dasselbe gilt für die Verordnungen (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel-I-VO) und (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-VO) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Nach Art. 70 Abs. 1 Brüssel-I-VO/Brüssel-Ia-VO behalten die in Art. 69 Brüssel-I-VO/Brüssel-Ia-VO genannten Übereinkünfte, darunter das Deutsch-Britische Abkommen, ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die diese Verordnungen nicht anzuwenden sind. Dazu zählt nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d Brüssel-I-VO/Brüssel-Ia-VO die Schiedsgerichtsbarkeit, worunter auch Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen fallen (Erwägungsgrund 12 der Brüssel-Ia-VO; zur Brüssel-I-VO vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2015 - C-536/13, EuZW 2015, 509 [juris Rn. 41] - Gazprom; Urteil vom 20. Juni 2022 - C-700/20, RIW 2022, 514 [juris Rn. 42 bis 45] - London Steam-Ship Owners' Mutual Insurance Association).
(2) Die Bereichsausnahme für die Schiedsgerichtsbarkeit in Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 EuGVÜ sowie in Art. 1 Abs. 2 Buchst. d Brüssel-I-VO/Brüssel-Ia-VO ist weit auszulegen (BGH, Urteil vom 2. Juli 2009 - IX ZR 152/06, NJW 2009, 2826 [juris Rn. 17]; Nordmeier in Thomas/Putzo, ZPO, 47. Aufl., Art. 1 EuGVVO Rn. 17). Sie erfasst entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO ergehen.
(a) Die Bereichsausnahme ist zwar darauf zurückzuführen, dass die Schiedsgerichtsbarkeit in zahlreichen internationalen Abkommen geregelt wird (vgl. EuGH, NJW 1993, 189 [juris Rn. 17 f.] - Rich), so dass ihre Reichweite in Ansehung des Regelungsgegenstands der internationalen Abkommen zu bestimmen ist (Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl., Art. 1 Brüssel-Ia-VO Rn. 157; Thole in Stein/Jonas aaO Art. 1 EuGVVO Rn. 59). Die mit Blick auf den Antrag auf Prozesskostensicherheit maßgeblichen Kostenfestsetzungsbeschlüsse aus dem Verfahren gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO werden vom Regelungsgegenstand des New Yorker Übereinkommens aber nicht erfasst, weil es sich dabei nicht um Schiedssprüche im Sinne von Art. I Abs. 2, Art. III UNÜ handelt, sondern um Entscheidungen staatlicher Gerichte, die nach nationalem Prozessrecht (§§ 103 ff. ZPO) ergehen.
(b) Daraus folgt jedoch nicht, dass diese Entscheidungen nach dem EuGVÜ, der Brüssel-I-Verordnung beziehungsweise der Brüssel-Ia-Verordnung vollstreckbar sind. Kostenentscheidungen fallen nur dann in den Anwendungsbereich der Brüssel-Ia-Verordnung, wenn auch die Hauptsache in ihren Anwendungsbereich fällt (Hess in Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Art. 2 EuGVVO Rn. 18; Rauscher/Leible aaO Art. 2 Brüssel-Ia-VO Rn. 11; E. Peiffer/M. Peiffer in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 52. Ergänzungslieferung September 2016, Art. 2 Brüssel-Ia-VO Rn. 16; Kodek in Czernich/Kodek/Mayr, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, 4. Aufl., Art. 36 EuGVVO Rn. 23; MünchKomm.ZPO/Gottwald, 6. Aufl., Art. 2 Brüssel-Ia-VO Rn. 8; Pfeiffer in Prütting/Gehrlein, ZPO, 17. Aufl., Art. 2 Brüssel-Ia-VO Rn. 8; Stadler/Krüger in Musielak/Voit aaO Art. 2 Brüssel-Ia-VO Rn. 3; BeckOK.ZPO/Antomo, 61. Edition [Stand 1. Juli 2026], Art. 2 Brüssel-Ia-VO Rn. 16; Saenger/Dörner, ZPO, 10. Aufl., Art. 2 EuGVVO Rn. 2; Loyal in Wieczorek/Schütze aaO Art. 2 Brüssel-Ia-VO Rn. 12; Nordmeier in Thomas/Putzo aaO Art. 2 EuGVVO Rn. 5; einschränkend Koller in Stein/Jonas aaO Art. 2 EuGVVO Rn. 6; zum Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 [BGBl. II 1994 S. 2660] vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZB 123/06, IPRspr 2009, Nr. 292, 590 [juris Rn. 10]). Ebenso verhält es sich mit Kostenentscheidungen im Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung (Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 32 EuGVO Rn. 11) und im Anwendungsbereich des EuGVÜ (OLG Hamburg, NJW-RR 1996, 510, 511). Grundsätzlich gelten Kostenfestsetzungsbeschlüsse unionsrechtlich als Annexentscheidungen zum ursprünglich eingeleiteten (Klage-)Verfahren (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - IX ZR 143/22, RIW 2024, 232 [juris Rn. 8]).
(c) Da Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von ausländischen Schiedssprüchen unter die Bereichsausnahme der Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 EuGVÜ, Art. 1 Abs. 2 Buchst. d Brüssel-I-VO/Brüssel-Ia-VO fallen (oben Rn. 53 f.), gilt dies auch für die in diesen Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Das Deutsch-Britische Abkommen ist insoweit anwendbar geblieben (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 1996, 510, 511; Pfeiffer, DRiZ 2020, 138, 139; Steinbrück/Lieberknecht, EuZW 2021, 517, 523).
Die Entscheidung des X. Zivilsenats vom 1. März 2021 (X ZR 54/19, juris Rn. 11), in der mit Blick auf ein im Vereinigten Königreich ansässiges Unternehmen ein Ausnahmetatbestand nach § 110 Abs. 2 ZPO verneint wurde, steht dem nicht entgegen. Dort ging es - anders als im Streitfall - nicht um ein unter die Bereichsausnahme der Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 EuGVÜ, Art. 1 Abs. 2 Buchst. d Brüssel-I-VO/Brüssel-Ia-VO fallendes Schiedsverfahren.
(d) Es gibt keine Anhaltspunkte im Unionsrecht, dass die Bereichsausnahme mit Blick auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse einschränkend auszulegen wäre. Der von der Rechtsbeschwerde angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es deshalb nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 [juris Rn. 21] - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Soweit die Rechtsbeschwerde darauf verweist, dass in Exequaturentscheidungen enthaltene selbstständige Aussprüche, etwa über nach Erlass des Schiedsspruchs fällig gewordene Zinsen, nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung der Vollstreckung nach der Brüssel-Ia-Verordnung unterfielen (vgl. Schlosser in Schlosser/Hess aaO Art. 1 EuGVVO Rn. 24; BeckOGK.Brüssel-Ia-VO/E. Peiffer/M. Peiffer, Stand 15. März 2026, Art. 1 Rn. 228), geht es bei den hier in Rede stehenden Kostenentscheidungen nicht um vergleichbare selbstständige Ansprüche.
(3) Da das Deutsch-Britische Abkommen für Kostenfestsetzungsbeschlüsse in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von ausländischen Schiedssprüchen zu keinem Zeitpunkt durch unionsrechtliche Regelungen aufgehoben war, kommt es im Streitfall nicht darauf an, ob dieses Abkommen, soweit es durch das EuGVÜ, die Brüssel-I-VO und die Brüssel-Ia-VO ersetzt worden war, mit dem Ende des Übergangszeitraums nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union seit dem 1. Januar 2021 wieder aufgelebt ist und Anwendung findet (befürwortend Hess, IPRax 2016, 409, 413; Mankowski, EuZW-Sonderausgabe 1/2020, 3, 10 f.; Steinbrück/Lieberknecht, EuZW 2021, 517, 523; Schütze, IPRax 2022, 481, 482; ders., IPRax 2023, 523; Vorpeil in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 64. Ergänzungslieferung Januar 2022, Kap. O Länderberichte - Vereinigtes Königreich IV 3 d; Heinze in Stein/Jonas aaO § 722 Rn. 20; aA Rühl, JZ 2017, 72, 80; vgl. auch Wagner, IPRax 2021, 2, 7).
e) Der Rechtsbeschwerde verhilft auch nicht zum Erfolg, dass das Bayerische Oberste Landesgericht über den Antrag auf Anordnung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO in der Endentscheidung und nicht durch Zwischenbeschluss entschieden hat. Auf diesem verfahrensrechtlichen Vorgehen beruht die angefochtene Entscheidung nicht. Maßgeblich ist allein, ob die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit in der Sache begründet war. Ist das - wie hier - nicht der Fall, ist es unerheblich, ob das Gericht über den Antrag durch Zwischenbeschluss oder erst in der Endentscheidung entschieden hat.
Dem steht das grundrechtsgleiche Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. dazu BVerfG, WM 2016, 1434 [juris Rn. 20] mwN) nicht entgegen, weil sowohl die Zurückweisung des Antrags nach § 110 Abs. 1 ZPO durch Zwischenbeschluss als auch die Zurückweisung in der Endentscheidung - im letzteren Fall zusammen mit der Endentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - II ZR 41/21, juris Rn. 6) - anfechtbar sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht, dass die Entscheidung über einen Antrag nach § 110 Abs. 1 ZPO separat anfechtbar sein muss.
II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist begründet. Nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem New Yorker Übereinkommen. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die vom Antragsgegner geltend gemachten Versagungsgründe aus Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ (dazu C II 1) und Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ (dazu C II 2) zutreffend verneint. Der Rechtsbeschwerde verhilft auch nicht zum Erfolg, dass das Bayerische Oberste Landesgericht über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (dazu C II 3).
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Antragsgegner mit seinem Einwand, die Schiedsabrede sei unwirksam, im Vollstreckbarerklärungsverfahren ausgeschlossen ist.
a) Nach Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, versagt werden, wenn diese Partei den Beweis erbringt, dass die Parteien, die eine Vereinbarung im Sinne des Art. II UNÜ geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, in irgendeiner Hinsicht hierzu nicht fähig waren, oder dass die Vereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist.
b) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat angenommen, der Antragsgegner sei mit dem Vorbringen, die Beschaffungsbehörde sei nach libyschem Recht mangels einer Genehmigung des Allgemeinen Volkskomitees nicht befähigt gewesen, eine Schiedsvereinbarung mit der Antragstellerin zu schließen, nicht deshalb präkludiert, weil er in der Schweiz keine Aufhebungsklage gegen den Schiedsspruch angestrengt habe. Der Antragsgegner sei mit diesem Vorbringen aber deshalb ausgeschlossen, weil er die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung im Schiedsverfahren nicht geltend gemacht habe.
Art. V UNÜ enthalte zwar keine ausdrücklichen Präklusionsregelungen. Der Grundsatz von Treu und Glauben könne jedoch im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs dazu führen, dass die Einwendungen des Antragsgegners gegen ein solches Ersuchen nicht zu berücksichtigen seien, weil ihnen der (Gegen-)Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens entgegenstehe. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens sei nicht nur Bestandteil des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, sondern werde auch als ein dem New Yorker Übereinkommen innewohnendes Rechtsprinzip verstanden, das im Rahmen der Art. II und Art. V UNÜ zu beachten sei. Der Antragsgegner habe die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung im Schiedsverfahren nicht gerügt, vielmehr sogar Widerklage erhoben. Die Antragstellerin sei durch dieses Verhalten davon abgehalten worden, für den Fall, dass eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts abgelehnt würde, den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten zu beschreiten.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
c) Zutreffend hat das Bayerische Oberste Landesgericht angenommen, dass der Antragsgegner mit dem Vorbringen, die Schiedsvereinbarung sei unwirksam, weil es mangels Genehmigung des LTCIS-Vertrags durch das Allgemeine Volkskomitee an der subjektiven Schiedsfähigkeit im Sinn des Art. V Abs. 1 Buchst. a Fall 1 UNÜ gefehlt habe, nicht deshalb präkludiert ist, weil er in der Schweiz keine Aufhebungsklage gegen den Schiedsspruch angestrengt hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - I ZB 37/23, SchiedsVZ 2024, 115 [juris Rn. 22, 25 bis 37]). Das nimmt auch die Rechtsbeschwerde als für sie günstig hin.
d) Soweit das Bayerische Oberste Landesgericht davon ausgegangen ist, der Antragsgegner sei mit diesem Einwand im Vollstreckbarerklärungsverfahren aber mangels entsprechender Rüge im Schiedsverfahren präkludiert, kommt es darauf im Streitfall nicht an. Der Antragsgegner als Staat ist mit dem Einwand der fehlenden subjektiven Schiedsfähigkeit ausgeschlossen.
aa) Einem Staat, der im privaten Wirtschaftsverkehr auftritt und eine Schiedsvereinbarung abschließt, wie vorliegend der Antragsgegner, ist es grundsätzlich verwehrt, sich später darauf zu berufen, er sei dazu nach seinem eigenen Recht nicht befähigt gewesen. Der Staat soll sich der Verpflichtung einer von ihm abgeschlossenen Schiedsvereinbarung nicht unter Berufung auf die eigene Gesetzgebung, möglicherweise sogar durch nachträgliche Gesetzesänderung, entziehen können (vgl. Gottwald in Nagel/Gottwald Internationales Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Rn. 18.69; vgl. auch Nacimiento in Kronke/Nacimiento/Otto/Port, Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards, 2. Aufl., Art. V [1] [a] Rn. 11; Balthasar/Solomon, International Commercial Arbitration, 2. Aufl., Part 2 B Rn. 216; zum Vertrauensschutz des Vertragspartners vgl. Kilgus, Zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung englischer Schiedssprüche in Deutschland, 1995, S. 220).
(1) Dieser Grundsatz spiegelt sich in der Regelung des Art. 46 Abs. 1 WVK wider (vgl. oben Rn. 35; für eine analoge Anwendung des Art. 46 WVK Kilgus aaO S. 220) und entspricht einer unter den Vertragsstaaten des New Yorker Übereinkommens verbreiteten Auffassung (vgl. Wolff/Wilske/Fox, New York Convention, 2. Aufl., Art. V Rn. 103 f.; Balthasar/Solomon aaO Part 2 B Rn. 216; Balthasar/Ziadé aaO Part 3 I Rn. 24; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 24 Rn. 5; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 2180; Schlosser in Stein/Jonas aaO Anh. § 1061 Rn. 77 und 161; Nacimiento in Kronke/Nacimiento/Otto/Port aaO Art. V [1] [a] Rn. 11 bis 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; Haas/Kahlert in Weigand/Baumann, Practitioner's Handbook on International Commercial Arbitration, 3. Aufl., Rn. 21.387; Gottwald in Nagel/Gottwald aaO Rn. 18.69; von Schlabrendorff in Salger/Trittmann, Internationale Schiedsverfahren, 2019, § 2 Rn. 47 f.; BeckOK.ZPO/Wilske/Markert aaO § 1059 Rn. 33; Böckstiegel in Festschrift Sandrock, 2000, S. 95, 101; Nataf/Choulika, ASAB 2024, 7; vgl. auch Berger/Kellerhals, International and Domestic Arbitration in Switzerland, 4. Aufl., Rn. 2058).
(2) Teilweise ist dieser Grundsatz im nationalen Schiedsverfahrensrecht explizit kodifiziert. So sieht Art. 177 Abs. 2 des schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vor, dass eine Partei, die ein Staat, ein staatlich beherrschtes Unternehmen oder eine staatlich kontrollierte Organisation ist, nicht unter Berufung auf ihr eigenes Recht ihre Parteifähigkeit im Schiedsverfahren oder die Schiedsfähigkeit der Streitsache in Frage stellen kann. Zur Parteifähigkeit in diesem Sinn gehört nach der schweizerischen Rechtsprechung und Literatur auch die Fähigkeit, eine Schiedsvereinbarung abzuschließen (vgl. Schweizerisches Bundesgericht, IWRZ 2023, 292 [4.3.4]; Poudret/Besson, Droit comparé de l'arbitrage international, 2002, Rn. 234; Oetiker in Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl., Art. 177 Rn. 92; Mabillard/Briner in Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 4. Aufl., Art. 177 IPRG Rn. 37; Berger/Kellerhals aaO Rn. 379). Art. 2 Abs. 2 des spanischen Gesetzes 60/2003 vom 23. Dezember 2003 über das Schiedsverfahren enthält eine vergleichbare Regelung (vgl. Wolff/Wilske/Fox aaO Art. V Rn. 104 mit Fn. 211; Fröhlingsdorf, RIW 2004, 352).
(3) Auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (BGBl. II 1964 S. 425; EuÜ) verwehrt einem Staat die Berufung auf sein eigenes Recht, indem es in Art. II Abs. 1 EuÜ (vorbehaltlich einer Beschränkung nach Art. II Abs. 2 EuÜ) die Schiedsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts - einschließlich des Staats selbst (vgl. MünchKomm.ZPO/Adolphsen aaO Art. II EuÜ Rn. 1) - mit Vorrang vor dem Recht des jeweiligen Heimatstaats (vgl. MünchKomm.ZPO/Adolphsen aaO Art. II EuÜ Rn. 1) festschreibt. Juristische Personen, die nach dem für sie maßgebenden Recht "juristische Personen des öffentlichen Rechts" sind, haben danach die Fähigkeit, wirksam Schiedsvereinbarungen zu schließen.
bb) Danach ist der Antragsgegner im Streitfall mit dem Einwand der fehlenden subjektiven Schiedsfähigkeit ausgeschlossen. Der Abschluss des auch die Schiedsklausel enthaltenden LTCIS-Vertrags ist ihm - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt (vgl. Rn. 29) - zurechenbar. Es sind auch sonst keine Gesichtspunkte erkennbar, die ein Abweichen von dem oben genannten Grundsatz (vgl. Rn. 72) gebieten könnten.
2. Dem Schiedsspruch ist die Anerkennung und Vollstreckung nicht wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) zu versagen (Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ). Die diesbezüglichen Ausführungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts greift die Rechtsbeschwerde nicht an. Sie lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen.
3. Ohne Erfolg wendet die Rechtsbeschwerde ein, das Bayerische Oberste Landesgericht habe verfahrensfehlerhaft über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ohne mündliche Verhandlung entschieden.
a) Nach § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO hat das Gericht im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn Aufhebungsgründe in Betracht kommen. Die Vorschrift erfasst in Verbindung mit § 1025 Abs. 4 ZPO auch den Fall, dass bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs über § 1061 Abs. 1 ZPO Versagungsgründe nach Art. V UNÜ in Betracht kommen (BGH, WM 2023, 443 [juris Rn. 21]).
b) Ein von Amts wegen zu berücksichtigender Versagungsgrund nach Art. V Abs. 2 UNÜ kommt in diesem Sinne in Betracht und eine mündliche Verhandlung ist dann anzuordnen, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein solcher Grund vorliegt (BGH, WM 2023, 443 [juris Rn. 21]). Ein Versagungsgrund nach Art. V Abs. 1 UNÜ kommt in diesem Sinne in Betracht, wenn der Antragsgegner zu einem solchen jedenfalls schlüssig vorträgt (vgl. Wolff/Borris/Hennecke aaO Art. V Rn. 39: "substantiated presentation of the relevant underlying facts"; Haas/Kahlert in Weigand/Baumann aaO Rn. 21.359 f.: "producing sufficient evidence"; Schlosser in Stein/Jonas aaO Anh. § 1061 Rn. 148; zu § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2017 - I ZB 92/17, SchiedsVZ 2018, 193 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZB 88/19, SchiedsVZ 2021, 46 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 21. April 2022 - I ZB 36/21, SchiedsVZ 2023, 59 [juris Rn. 32]; MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1059 Rn. 60 mwN) oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass ihm dies in einer mündlichen Verhandlung gelingen wird. Das Gericht muss keine mündliche Verhandlung anordnen, wenn sich bereits aus der Begründung des Antragsgegners ergibt, dass er mit dem geltend gemachten Versagungsgrund nicht durchdringen wird (OLG München, SchiedsVZ 2011, 167 [juris Rn. 12]; OLG Köln, IPRspr 2014, Nr. 266, 713 [juris Rn. 3]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Oktober 2025 - 21 Sch 4/25, juris Rn. 53; Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1063 Rn. 3 f.; BeckOK.ZPO/Wilske/Markert aaO § 1063 Rn. 9; Voit in Musielak/Voit aaO § 1063 Rn. 3; Schütze in Wieczorek/Schütze aaO § 1063 Rn. 8 und 10; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 1999 - III ZB 21/98, BGHZ 142, 204 [juris Rn. 7]). Dies gilt auch dann, wenn das Gericht - wie hier - zu der Überzeugung gelangt, dass ein Versagungsgrund nicht durchgreifen wird, weil seine Geltendmachung - etwa nach Treu und Glauben oder aufgrund einer Präklusionsvorschrift - ausgeschlossen ist (vgl. OLG Karlsruhe, SchiedsVZ 2006, 281 [juris Rn. 20]). Sind die Voraussetzungen des § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO nicht erfüllt, steht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 1063 Abs. 1, § 128 Abs. 4 ZPO im Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - I ZB 78/20, WM 2021, 894 [juris Rn. 26]).
c) Das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verbürgte Recht auf eine öffentliche Verhandlung gebietet keine andere Beurteilung. Der Anwendungsbereich der Europäischen Menschenrechtskonvention ist für den Antragsgegner als Staat im Streitfall nicht eröffnet (vgl. Art. 34 EMRK; Johann in Karpenstein/Mayer, EMRK, 3. Aufl., Art. 1 Rn. 17; Nettesheim in Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 5. Aufl., Art. 1 Rn. 25 mit Verweis auf Art. 34 EMRK). Überdies handelt es sich bei dem Recht auf eine öffentliche Verhandlung in zivilrechtlichen Verfahren, in denen die Anberaumung der Verhandlung ins Ermessen des nationalen Gerichts gestellt ist, um ein antragsbedürftiges Recht (vgl. Grabenwarter/Pabel, EMRK, 8. Aufl., § 24 Rn. 104; dies. in Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG, 3. Aufl., Kap. 14 Rn. 132; Dold in Frowein/Peukert, EMRK, 4. Aufl., Art. 6 Rn. 232; Villiger, Handbuch der EMRK, 3. Aufl., Rn. 520). Dass der Antragsgegner vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht einen solchen Antrag gestellt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Auch das Recht auf eine öffentliche Verhandlung gemäß Art. 47 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta ist nicht einschlägig. Der Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta ist schon mangels Durchführung von Unionsrecht nicht eröffnet (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der EU-Grundrechtecharta; F. Meyer in von der Groeben/Schwarze/Hatje/Terhechte aaO Art. 47 GRC Rn. 4; Ladenburger/Vondung in Stern/Sachs, GRCh, Art. 51 Rn. 48).
d) Danach ist die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, nicht zu beanstanden. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Versagungsgründe gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO, Art. V UNÜ nicht in Betracht kämen, und auf die vorangehenden Gründe des Beschlusses verwiesen, aus denen sich ergibt, dass weder ein Versagungsgrund gemäß Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ noch gemäß Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ gegeben ist. Da es die Geltendmachung des Versagungsgrunds aus Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ für ausgeschlossen gehalten hat, musste das Bayerische Oberste Landesgericht auch nicht in Erwägung ziehen, dass der Antragsgegner diesen Versagungsgrund in einer mündlichen Verhandlung noch schlüssig hätte vortragen können. Die auf diese Bewertung gestützte Ermessensausübung verletzt den Antragsgegner nicht in seinen Verfahrensrechten.
D. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
E. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Anordnung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
I. Der von der Rechtsbeschwerde gestellte unbeschränkte Antrag gemäß § 110 Abs. 1 ZPO ist dahin auszulegen, dass er sich allein auf die Kosten für die Rechtsbeschwerde bezieht. Ein (erneuter) Antrag auf Leistung einer Sicherheit für das erstinstanzliche Verfahren wäre wegen der darüber bereits ergangenen Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts unzulässig. Dessen Zurückweisung der Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung hat der Antragsgegner mit der Rechtsbeschwerde zur Überprüfung gestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - II ZR 41/21, juris Rn. 6).
II. Bezüglich der Kosten der Rechtsbeschwerde ist der Antrag nach § 110 Abs. 1 ZPO zwar zulässig. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherheitsleistung liegen jedoch nicht vor (vgl. oben Rn. 50).
F. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 18.466.789 € festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2025 - I ZB 64/24, SchiedsVZ 2025, 199 [juris Rn. 68] mwN; zum Kostenerstattungsanspruch als Nebenforderung vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZB 31/22, juris Rn. 9). Für die Wertberechnung ist gemäß §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den Wechselkurs bei Eingang der Rechtsbeschwerde des Antragsgegners am 29. Dezember 2025 abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - I ZB 42/25, NJW-RR 2026, 312 [juris Rn. 51] mwN).
Koch Schwonke Schmaltz Odörfer Wille